EO § 331
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Das Verfügungsverbot der Zwangsverwaltung wirkt nur gegenüber den betreibenden Gläubigern und nur, soweit sie benachteiligt würden. Ihre Rechte als Mieter gegenüber dem Vermieter bleiben bestehen; auch eine Übertragung der Mietrechte ist weiterhin möglich.
Ja, grundsätzlich schon. Nutzungsrechte an Genossenschaftswohnungen können wie andere Bestandrechte gepfändet werden; der Gläubiger kann sogar ermächtigt werden, das Verhältnis zu kündigen, um auf die Ihnen bei Beendigung zustehenden Geldleistungen zu greifen. Der Schutz für unentbehrlichen Wohnraum gilt auch hier, wird aber erst bei der Verwertung geprüft und nicht schon bei der Pfändung.
Ja. Das Gericht kann den Gläubiger ermächtigen, Ihre Rechte aus dem Schließfachvertrag einmalig in Ihrem Namen auszuüben. Er ist gegenüber der Bank dann zu all dem berechtigt, wozu vorher Sie berechtigt waren.
Ja. Das Gericht kann den Gläubiger ermächtigen, an Ihrer Stelle das Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Damit soll aus dem Miteigentum verwertbares Vermögen entstehen, auf das er dann greifen kann.
Ja. Ihr Geschäftsanteil ist die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, die Ihnen als Gesellschafter zukommen, und gilt als bewegliche, nicht körperliche Sache. Ein Gläubiger greift darauf mit der Exekution auf andere Vermögensrechte zu.
Ja. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann auf einzelne Grundstücke einer Grundbuchseinlage beschränkt werden. Im Grundbuch hindert es zunächst trotzdem die Belastung der ganzen Liegenschaft; der Eigentümer kann die freien Grundstücke aber abschreiben und in eine neue Einlage eintragen lassen.
Kaufen Sie eine Sache und bleibt sie bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers, kann ein Gläubiger Ihre Aussicht auf das Eigentum pfänden. Dafür genügt es, dass Ihnen zugestellt wird, dass Sie darüber nicht mehr verfügen dürfen. Dem Verkäufer muss dazu nichts zugestellt werden.
Nein. Das Gericht, das die Pfändung bewilligt, prüft nicht, ob die gepfändete Forderung wirklich besteht. Nur wenn sich das Gegenteil schon aus dem Antrag oder aus dem Akt ergibt, wird der Antrag abgewiesen. Ob die Forderung besteht, wird erst im Streit mit dem Drittschuldner geklärt.
Nein. Ein Recht darf nur gepfändet werden, wenn es dem Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich zusteht. Wie weit dieses Recht im Einzelnen reicht, spielt für die Bewilligung dagegen keine Rolle.
Ja. Sind Sie als Nacherbe eingesetzt, steht Ihnen bereits ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft zu. Dieses Recht können Ihre Gläubiger pfänden und verwerten lassen.