Kann ich meinen abgelehnten Grundbuchsantrag mit denselben Urkunden wiederholen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen.OGH 5 Ob 43/01m, 27.02.2001
- Da der auf Grund des ersten Exekutionsantrags ergangene Beschluss der materiellen Rechtskraft teilhaftig wurde und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sich nicht geändert hat, steht dem neuen Exekutionsantrag somit das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Gleiches gilt für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, zumal gerade die fehlende Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels mangels Gegenseitigkeit schon damals Grund für die Abweisung des Exekutionsantrags war.OGH 3 Ob 103/99i, 22.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079245 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 8.
- OGH 5 Ob 4/25m, 05.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 92/23z, 04.07.2023
- OGH 5 Ob 172/22p, 20.10.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 6/16t, 23.02.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 350 · Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 94
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur wenn sich die Sachlage geändert hat. Bei unveränderter Lage wird ein neuerlicher Antrag zurückgewiesen, auch wenn Sie ihn zusätzlich rechtlich begründen. Zur Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden; ein neuer Vertrag ist eine Änderung.
Ja. Weist das Grundbuchsgericht Ihren Antrag ab, muss es alle Gründe anführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Wirft einer davon eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, können Sie damit zum Obersten Gerichtshof, auch wenn der Antrag wegen der übrigen Gründe ohnehin abzuweisen wäre.