Reicht ein Feststellungsurteil für die Eintragung im Grundbuch?
betrifft Kläger, Liegenschaftseigentümer, Käufer
Nein. Eingetragen werden kann nur aufgrund eines Urteils, das den Gegner zu einer Leistung verpflichtet und deshalb zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die bloße Feststellung, dass Ihnen ein Recht zusteht, genügt dafür nicht. Bei einem Bescheid einer Behörde kommt es darauf an, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist und ob die Gerichte sie vollziehen können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1971)
Nur ein Urteil, welches auch eine Exekutionsführung gem § 350 EO gestattet, enthält einen "gerichtlich vollziehbaren Ausspruch" iS des § 33 Abs 1 lit d GBG.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei einem behördlichen Bescheid ist zu prüfen, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist oder die Durchsetzbarkeit von weiteren, nicht nur verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abhängt und schließlich, ob den Gerichten die Vollzugspflicht oder wenigstens die Vollzugsmöglichkeit zukommt.OGH 5 Ob 81/25k, 05.08.2025
- Hier: Vergleich.OGH 3 Ob 180/21y, 22.12.2021
- Die bloße Feststellung eines Rechts ist keine Grundlage für eine Exekution gemäß § 350 EO (so schon 5 Ob 52/17h mwN).OGH 1 Ob 158/17t, 25.10.2017
- Hier: Anerkenntnisurteil.OGH 5 Ob 116/15t, 25.09.2015
- Ob ein bestimmtes Urteil nach der konkreten Formulierung seiner Leistungspflicht die Exekution nach § 350 EO eröffnet, ist eine typische Einzelfallbeurteilung.OGH 5 Ob 55/14w, 27.01.2015
- Nach der jüngeren Judikatur des OGH kann es sich bei den öffentlichen Urkunden nach § 33 Abs 1 lit d GBG auch um amtliche Bestätigungen über die Ergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handeln.OGH 5 Ob 234/08k, 10.02.2009
- Bei einem behördlichen Bescheid ist zu prüfen, ob er überhaupt eine Leistung anordnet; wenn ja, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist oder die Durchsetzbarkeit von weiteren nicht nur verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abhängig ist, und schließlich, ob den Gerichten die Vollzugspflicht oder wenigstens -möglichkeit zukommt. Ob es einer Exekution, das heißt einer zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Leistung tatsächlich bedarf, ist nicht wesentlich.OGH 5 Ob 234/08k, 10.02.2009
- Für einen auf den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gegründeten Anspruch besteht diese Möglichkeit gemäß § 1 Z 10 EO nur dann, wenn die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten übertragen ist.OGH 5 Ob 234/08k, 10.02.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004550 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 14.
- OGH 1 Ob 159/25a, 16.12.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 81/25k, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 186/22x, 20.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 82/22b, 29.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 214/18a, 27.11.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 187/17m, 13.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 139/17b, 21.12.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 52/17h, 04.05.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 350 · Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 33
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