Muss ich zum Exekutionsgericht oder direkt zum Grundbuch?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Erwerber des einzutragenden Rechts hat dann die Wahl, direkt beim Grundbuchsgericht um die Einverleibung anzusuchen oder sie über das Exekutionsgericht zu erzwingen.OGH 5 Ob 66/01v, 27.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 13.
- OGH 1 Ob 159/25a, 16.12.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 186/22x, 20.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 82/22b, 29.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 77/19p, 31.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 214/18a, 27.11.2018, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 128/18g, 29.08.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 139/17b, 21.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 350 · Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 33
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ein Urteil, das die Aufhebung des Miteigentums durch gerichtliche Versteigerung ausspricht, kann jede der beiden Seiten durchsetzen. Wer die Exekution führt, entscheidet allein, wer den Antrag zuerst einbringt. Ist die Exekution schon bewilligt, ist ein weiterer Antrag unzulässig.
Ihr Klagebegehren muss so bestimmt sein, dass daraus später eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, prüft das Gericht von sich aus, und zwar auch noch im Rechtsmittelverfahren.