Muss ich meine Gegenleistung nachweisen, bevor ich vollstrecken darf?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 27.11.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000267 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 4 Ob 214/18a, 27.11.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 139/17b, 21.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 8 · Zug-um-Zug–Leistung – Wertsicherungsklausel
- EO § 350 · Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie können sich nur gegen den Anspruch wehren, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange sie läuft. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz: Spätestens dann muss die Vollstreckung bewilligt und noch nicht beendet sein, sonst wird die Klage abgewiesen.
Nein. Für die Bewilligung der Zwangsvollstreckung müssen Sie nicht nachweisen, dass sich der Schuldner in Verzug befindet. Es ist Sache der Schuldnerseite, im Exekutionsverfahren geltend zu machen, dass die Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Forderung nicht vorliegen.