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Muss ich meine Gegenleistung nachweisen, bevor ich vollstrecken darf?

günstig für Schuldner betrifft Käufer, Verkäufer, Gläubiger, Schuldner
Ja. Lautet Ihr Urteil auf eine Leistung Zug um Zug, müssen Sie Ihre eigene Leistung zuerst erbringen. Es genügt nicht, das zu behaupten: Sie müssen es mit einer Urkunde nachweisen, sonst wird die Zwangsvollstreckung nicht bewilligt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 27.11.2018 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Die Bewilligung einer Exekution nach § 350 EO auf Grund eines Zug-um-Zug-Titels ist vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; diese muß nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem § 7 Abs 2 EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000267 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Laufende Exekution als Voraussetzung

Ja. Sie können sich nur gegen den Anspruch wehren, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange sie läuft. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz: Spätestens dann muss die Vollstreckung bewilligt und noch nicht beendet sein, sonst wird die Klage abgewiesen.

günstig für Gläubiger Beweislast beim Wiederaufleben der Forderung

Nein. Für die Bewilligung der Zwangsvollstreckung müssen Sie nicht nachweisen, dass sich der Schuldner in Verzug befindet. Es ist Sache der Schuldnerseite, im Exekutionsverfahren geltend zu machen, dass die Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Forderung nicht vorliegen.

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