Brauche ich einen Plan, um mein Wegerecht einzuklagen?
günstig für Wegeberechtigter betrifft Grundstückseigentümer, Wegeberechtigte, Nachbarn
Wenn Sie ein Wegerecht durchsetzen und im Grundbuch eintragen lassen wollen, müssen Sie der Klage keinen Plan anschließen. Es genügt, dass Inhalt und Umfang des Rechts möglichst genau angegeben sind. Einen später nötigen Plan kann man im Vollstreckungsverfahren erzwingen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Der Klage auf Duldung und Einverleibung eines Wegerechtes muss nicht ein Plan beigelegt sein. Es genügt, wenn der Inhalt und Umfang des im Grundbuch einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben wurde. Ein - allenfalls - notwendiger Plan kann nach § 350 Abs 5 EO erzwungen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Handschriftliche Einzeichnung des Verlaufs der Dienstbarkeit auf einem – nicht maßstabsgetreuen – Lageplan ausreichend.OGH 10 Ob 30/21s, 14.12.2021
- Hier: Wasserbezugsrecht.OGH 1 Ob 241/08k, 16.12.2008
- Hier: Antrag nach § 350 EO.OGH 3 Ob 134/07p, 16.08.2007
- Der behauptete Servitutsweg ist entweder objektiv nachvollziehbar zu beschreiben, oder es ist dem Begehren ein Plan beizuschließen.OGH 7 Ob 571/95, 22.11.1995
- Ein Plan oder eine Situationsskizze sind nur beizubringen, wenn Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit nicht eindeutig beschrieben werden können.OGH 5 Ob 220/69, 27.08.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004510 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 1 Ob 136/25v, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 24/22s, 29.03.2022, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 209/21k, 02.02.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- Exekutionsordnung (EO) § 350 · Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 12
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
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