EO § 367
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Verpflichtet Sie ein Urteil, eine Zustimmungserklärung zu unterschreiben, ist damit zugleich die Abgabe der Zustimmung selbst gemeint. Ob im Titel steht, Sie hätten einer Regelung zuzustimmen oder eine Urkunde darüber zu unterfertigen, macht keinen Unterschied.
Ein Urteil, das jemanden zur Einwilligung in die Übertragung von Liegenschaftseigentum verpflichtet, ist mehr als eine bloße Willenserklärung. Sie können daraus die Eintragung im Grundbuch mit Exekution durchsetzen. Dabei sind die Vorschriften über Gegenleistungen zu beachten.
Muss jemand nach einem Urteil eine Erklärung abgeben, gilt diese Erklärung mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben. Das wirkt nicht nur gegenüber der Gegenseite, sondern auch gegenüber anderen, etwa dem Vermieter oder der Hausverwaltung. Eine eigene Bewilligung der Vollstreckung ist dafür nicht nötig.
Ja. Verpflichtet ein rechtskräftiges Urteil die andere Seite, einen bestimmten Vertrag zu unterschreiben, ersetzt dieses Urteil die beglaubigte Unterschrift. Sie können sich im Grundbuchsantrag darauf berufen oder Exekution führen. Die Unterschrift mit Zwangsmitteln zu erzwingen, ist dagegen unzulässig.
Ja. Ein gerichtlicher Vergleich tritt an die Stelle des sonst nötigen Notariatsakts, wenn es um die Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils geht. Dasselbe gilt für ein Urteil.
Ja. Soll ein Urteil die Abgabe einer Erklärung ersetzen, muss die Erklärung im Titel wörtlich angeführt sein. Fehlt der genaue Wortlaut, kann das Urteil die Erklärung nicht ersetzen.