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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 367

Abgabe einer Willenserklärung § 367. (1)Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Exekutionstitel gleichen Inhaltes zum Antrag auf Exekutionsbewilligung berechtigt. (2)Insofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Verpflichtet Sie ein Urteil, eine Zustimmungserklärung zu unterschreiben, ist damit zugleich die Abgabe der Zustimmung selbst gemeint. Ob im Titel steht, Sie hätten einer Regelung zuzustimmen oder eine Urkunde darüber zu unterfertigen, macht keinen Unterschied.

Ein Urteil, das jemanden zur Einwilligung in die Übertragung von Liegenschaftseigentum verpflichtet, ist mehr als eine bloße Willenserklärung. Sie können daraus die Eintragung im Grundbuch mit Exekution durchsetzen. Dabei sind die Vorschriften über Gegenleistungen zu beachten.

Muss jemand nach einem Urteil eine Erklärung abgeben, gilt diese Erklärung mit Eintritt der Vollstreckbarkeit als abgegeben. Das wirkt nicht nur gegenüber der Gegenseite, sondern auch gegenüber anderen, etwa dem Vermieter oder der Hausverwaltung. Eine eigene Bewilligung der Vollstreckung ist dafür nicht nötig.

Ja. Verpflichtet ein rechtskräftiges Urteil die andere Seite, einen bestimmten Vertrag zu unterschreiben, ersetzt dieses Urteil die beglaubigte Unterschrift. Sie können sich im Grundbuchsantrag darauf berufen oder Exekution führen. Die Unterschrift mit Zwangsmitteln zu erzwingen, ist dagegen unzulässig.

Ja. Ein gerichtlicher Vergleich tritt an die Stelle des sonst nötigen Notariatsakts, wenn es um die Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils geht. Dasselbe gilt für ein Urteil.

Ja. Soll ein Urteil die Abgabe einer Erklärung ersetzen, muss die Erklärung im Titel wörtlich angeführt sein. Fehlt der genaue Wortlaut, kann das Urteil die Erklärung nicht ersetzen.

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