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Exekutionsordnung · Fassung ab 27.07.2021

EO § 394

Schadenersatz und Mutwillensstrafe § 394. (1)Wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird, wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist, oder wenn sie die zur Erhebung der Klage oder Einleitung der Exekution bestimmte Frist versäumt, so hat die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachtheile(Anm.1) Ersatz zu leisten. Die Höhe des Ersatzes hat das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (§ 273 der ZPO) durch Beschluss festzusetzen. Nach Eintritt der Rechtskraft findet auf Grund dieses Beschlusses Exekution auf das Vermögen der Partei statt, welche die einstweilige Verfügung beantragt hat. (2)Wurde die einstweilige Verfügung offenbar mutwillig erwirkt, so ist der Partei überdies auf Antrag ihres Gegners eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bemessende Mutwillensstrafe aufzuerlegen. (__________ Anm. 1: Art. 6 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 147/2021 lautet: „Folgende Begriffe werden in der Exekutionsordnung (auch in den Überschriften) in der grammatikalisch jeweils richtigen Form und dem dazu passenden bestimmten oder unbestimmten Artikel unter Berücksichtigung der Klein- und Großschreibung ersetzt:…………..10. „Vermögensachtheile“ durch „Vermögensnachteile“. Richtig wäre der Begriff „Vermögensnachtheile“ durch „Vermögensnachteile“.)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Auch vorläufig gezahlter Unterhalt, auf den letztlich kein Anspruch bestand, kann nur insoweit zurückgefordert werden, als Sie ihn nicht in gutem Glauben verbraucht haben. Sie sind aber schon dann nicht mehr gutgläubig, wenn Ihnen bei vernünftiger Betrachtung klar sein muss, dass die gerichtliche Beurteilung zu Ihrem Nachteil ausgehen könnte.

Ja. Mehrere Ersatzpflichtige können auch dann gemeinsam für denselben Schaden haften, wenn ihre Haftung auf ganz verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruht. Ob die Haftung gleichzeitig oder nacheinander entstanden ist, macht dabei keinen Unterschied.

Bei einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht nur innerhalb dessen, was die antragstellende Partei selbst behauptet hat. Es sammelt nicht von sich aus weiteres Material und dringt auch nicht auf ergänzendes Vorbringen. Was Sie nicht vorbringen, bleibt unberücksichtigt.

Zu Unrecht gezahlter vorläufiger Ehegattenunterhalt kann nicht im vereinfachten Verfahren über den Ersatz von Nachteilen aus einer einstweiligen Verfügung zurückgeholt werden. Sie haben auch keine Wahl zwischen den beiden Wegen, sondern müssen das Geld gesondert zurückfordern.

Ja. Auch wenn das einstweilige Verbot durch Zeitablauf überholt ist, bleibt Ihr Rechtsschutzinteresse bestehen, solange die Verfügung nicht aufgehoben wurde. Das gilt für den Gegner der gefährdeten Partei, nicht aber für den Antragsteller, dessen Antrag abgewiesen wurde.

Ja. Auch wenn beide Instanzen gleich entschieden haben, können Sie den Beschluss über den Ersatz für Nachteile aus einer einstweiligen Verfügung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das gilt allerdings nur für die Entscheidung in der Sache selbst und nur, wenn der Wert die Rechtsmittelgrenze übersteigt.

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