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Haften Händler und Hersteller gemeinsam für mein mangelhaftes Auto?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Konsumenten, Autokäufer, Händler, Hersteller
Ja. Mehrere Ersatzpflichtige können auch dann gemeinsam für denselben Schaden haften, wenn ihre Haftung auf ganz verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruht. Ob die Haftung gleichzeitig oder nacheinander entstanden ist, macht dabei keinen Unterschied.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Dass die Haftung der einzelnen Haftpflichtigen auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen (§ 39 Abs 1 MedG; § 394 EO) beruht, steht der Annahme ihrer Solidarhaftung nicht entgegen; es handelt sich vielmehr um den Fall einer sogenannten "unechten Gesamtschuld", auf den, da das Gesetz nicht unterscheidet, die Regeln der §§ 888 ff ABGB auch unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob die Begründung der Schuldnergemeinschaft (aus verschiedenen Rechtstiteln) gleichzeitig (oder nacheinander) erfolgt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005730 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ausgleich unter Unfallbeteiligten und Schmerzengeld

Der Ausgleich zwischen mehreren Unfallbeteiligten setzt voraus, dass alle gesetzlich für den Schaden haften. Dabei zählt nicht nur das besondere Haftpflichtgesetz, sondern auch das allgemeine Zivilrecht. Deshalb ist der Ausgleich auch dann möglich, wenn es zum Teil um Schmerzengeld geht.

günstig für Schädiger Haftung bei nachgeahmtem gefährlichem Verhalten

Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.

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