Lohnt der Rekurs noch, wenn das Verbot abgelaufen ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der Rechtsmittelinstanz muss sich aus dem Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ergeben und kann nicht aus möglichen Folgeansprüchen nach § 394 EO abgeleitet werden.OGH 9 Ob 52/08z, 08.10.2008
- Dieses Rechtsschutzinteresse muss auch einer Antragstellerin, deren Antrag nur mit Einschränkungen stattgegeben wurde, nach dem Zeitablauf der noch nicht aufgehobenen einstweiligen Verfügung zugebilligt werden.OGH 1 Ob 124/00t, 25.05.2000
- Dass die einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs überholt ist, nimmt dem Rekurswerber noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer.OGH 8 Ob 43/00g, 30.03.2000
- Dies kommt nur für den Antragsgegner im Falle einer die einstweilige Verfügung zu Unrecht bewilligenden Entscheidung in Betracht, nicht aber für Rechtsmittel des Antragstellers, wenn die Vorinstanzen die beantragte einstweilige Verfügung abgewiesen haben.OGH 8 ObA 401/97x, 13.01.1998
- Solange die einstweilige Verfügung noch nicht aufgehoben wurde (§ 399 EO) liegt die Beschwer jedenfalls vor.OGH 1 Ob 2334/96h, 25.10.1996
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Gegenständliche Bankgarantie ist bereits durch Zeitablauf erloschen und das einstweilige Verbot damit überholt, jedoch mögliche Ersatzansprüche nach § 394 EO.OGH 2 Ob 547/95, 24.05.1995
- Hier: impliciteOGH 4 Ob 409/78, 16.01.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005521 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 33.
- OGH 5 Ob 115/17y, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 390 · Sicherheitsleistung
- EO § 394 · Schadenersatz und Mutwillensstrafe
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 514
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ist der Anspruch, den eine einstweilige Verfügung sichert, aus anderen Gründen als durch Erfüllung weggefallen, reicht das allein noch nicht für eine Aufhebung. Solange das nicht durch ein Urteil festgestellt ist, bleibt die Verfügung aufrecht. Sie können sich mit einer Feststellungsklage oder mit einer Klage gegen die Vollstreckung wehren.
Nein. Es muss noch zu keinem Ausfall und zu keiner Schädigung gekommen sein. Es genügt die Möglichkeit, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, wenn der gegenwärtige Zustand aufrechtbleibt.