Darf ich auf Feststellung klagen, wenn ich Geld fordern könnte?
betrifft Kläger, Beklagte, Arbeitnehmer, Konsumenten
Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (110 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
In der Regel ist eine Feststellungsklage dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Leistungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung.OGH 7 Ob 122/22z, 28.09.2022
- Aus der mangels Bestimmbarkeit des Kaufobjekts fehlenden Berechtigung der Leistungsklage folgt auch die mangelnde Berechtigung des Feststellungsbegehrens.OGH 6 Ob 228/21d, 02.02.2022
- Hier: Wertminderung.OGH 2 Ob 213/19s, 18.12.2020
- § 765 Abs 2 ABGB ist dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt.OGH 2 Ob 49/19y, 19.09.2019
- Auch das schadenersatzrechtliche Freistellungsbegehren ist ein Leistungsbegehren. Die Befreiung hat für den Geschädigten im Vergleich zu einem bloßen Feststellungsurteil über die Haftung den Vorteil, dass er über einen sofort vollstreckbaren Leistungstitel verfügt, mit dem die Handlungspflicht auf den Schädiger überwälzt wird (mwN).OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018
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- Dazu zählen auch Klagen, die auf die deklarative Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Vertrags gerichtet sind, etwa weil es zu dessen Wirksamkeit an einer erforderlichen gerichtlichen Genehmigung fehlt.OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017
- Bei materiell-rechtlichen Feststellungsklagen bedarf es hingegen keines Nachweises des rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO.OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017
- Hier: Klage des ausgeschiedenen GmbH‑Gesellschafters auf Feststellung, dass der Abtretungspreis für seinen Geschäftsanteil nach einer bestimmten Methode zu berechnen sei nicht zulässig.OGH 6 Ob 96/13f, 28.08.2013
- Hier: Kostenerstattungsbegehren für eine Krankenbehandlung nach Art 49 EGV, Art 56 AEUV.OGH 10 ObS 179/12i, 25.06.2013
- Die Möglichkeit, zu einem in Zukunft liegenden Zeitpunkt eine Leistungsklage zu erheben, schließt die Feststellungsklage hingegen nicht aus.OGH 9 Ob 41/10k, 22.10.2010
- Das gilt aber nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft würde.OGH 4 Ob 231/06h, 19.12.2006
- Unsicherheiten über die Bewertung des Anspruchs vermögen ein Feststellungsbegehren nicht zu rechtfertigen. (Hier: Pflichtteilsergänzungsanspruch).OGH 6 Ob 154/06z, 14.09.2006
- Dies gilt auch in Sozialrechtssachen.OGH 10 ObS 109/02f, 30.04.2002
- Sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird.OGH 10 ObS 109/02f, 30.04.2002
- Hier: Klage auf Feststellung der Deckungspflicht gemäß Art 30 Eurocard-ABV unzulässig.OGH 7 Ob 36/02y, 29.04.2002
- Hier: Klage auf Duldung.OGH 2 Ob 69/99g, 11.03.1999
- Dass bereits eingetretene Schäden mit Leistungsklage geltend zu machen sind, hindert die Feststellungsklage dann nicht, wenn durch den Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch (wegen künftig eintretender Nachteile) nicht erschöpft ist.OGH 9 Ob 411/97z, 25.02.1998
- Hier: § 65 Abs 2 ASGG.OGH 10 ObS 154/94, 27.09.1994
- Die Anfechtung ist mit Leistungsklage geltend zu machen, wobei die Leistung auch in einem Dulden bestehen kann.OGH 1 Ob 577/94, 22.06.1994
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 130/91, 06.11.1991
- In diesem Umfang kann eine Feststellungsklage auch nicht den Lauf einer Verjährungsfrist oder Ausschlussfrist unterbrechen.OGH 4 Ob 618/89, 20.02.1990
- Bei der Beurteilung der Konkurrenz von Feststellungsklage und Leistungsklage muss auch geprüft werden, ob das Leistungsurteil nach den Bestimmungen der EO überhaupt vollstreckbar wäre. Ist dies - etwa gemäß § 7 Abs 1 EO - zu verneinen, dann kann der Kläger nicht auf die Leistungsklage als ökonomischeren Rechtsbehelf verwiesen werden.OGH 8 Ob 540/83, 15.12.1983
- Richtet sich das rechtliche Interesse des Anwartschaftsberechtigten ausnahmsweise nicht bloß gegen die Verlassenschaft, sondern auch gegen den bestreitenden Miterben persönlich, gegen den eine Leistungsklage aber noch nicht möglich ist, so ist das Feststellungsinteresse gegeben, ohne dass sich der Kläger auf eine Leistungsklage gegen die Verlassenschaft verweisen lassen müsste, mit der vor der Einantwortung des Nachlasses eine rechtskräftige Klärung des Anspruches im Verhältnis zwischen den Streitteilen selbst nicht möglich wäre.OGH 7 Ob 628/83, 07.07.1983
- Das Feststellungsbegehren bezieht sich nur auf die künftigen Schäden, dh auf solche, die im Zeitpunkt seiner Erhebung noch nicht fällig waren.OGH 5 Ob 24/81, 07.07.1981
- Wenn ein mögliches Leistungsbegehren alles das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird.OGH 3 Ob 538/79, 13.06.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038817 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 110.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 102/24a, 23.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 103/25f, 23.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 172/24s, 08.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 6/24d, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 135/23y, 28.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 77/23v, 17.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 66/22d, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 69/21m, 25.05.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 65 · Gegenstand der Sozialrechtssachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
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