Welches Verfahren gilt, wenn der Sozialhilfeträger meine Leistung fordert?
betrifft Versicherte, Sozialhilfeträger, Pensionisten
Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet zwischen echten Ersatzansprüchen und Fällen, in denen ein Anspruch von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger übergeht. Geht es um eine Leistung, die auf diesem Weg übergegangen ist, handelt es sich um eine Leistungssache und nicht um einen Ersatzstreit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Sozialversicherungsgesetze unterscheiden zwischen Ersatzansprüchen im engeren Sinn (§ 324 Abs 1 ASVG, § 173 Abs 1 BSVG) und Fällen der Legalzession (§ 324 Abs 3 und 4 ASVG; § 173 Abs 3 und 4 BSVG). Soweit die Zuerkennung von Leistungsansprüchen des Versicherten geltend gemacht wird, die im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind, liegt kein Fall der Ziffer 3 sondern der Ziffer 1 des § 354 ASVG (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG) vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 324 Abs 1 ASVG führt nicht zu einer Legalzession, sondern schafft einen eigenständigen Anspruch des Sozialhilfeträgers.OGH 3 Ob 248/05z, 29.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109544 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 60/24g, 11.02.2025
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 65 · Gegenstand der Sozialrechtssachen
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 324 · Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe
- ASVG § 354
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