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Wer vertritt das Kind, wenn beide Eltern Unterhalt fordern?

günstig für Kind betrifft Kinder, Mütter, Väter
Treten beide Elternteile jeweils im Namen des Kindes gegen den anderen auf, sind sie zugleich selbst Unterhaltsschuldner und Vertreter des Kindes. In einem solchen Fall muss für das Kind ein eigener Vertreter bestellt werden, und dafür kommen weder der Vater noch die Mutter in Frage.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Schreiten beide Elternteile gegeneinander namens ihres Kindes ein und begehren, jeweils den anderen Teil zum Unterhalt zu verpflichten, treten damit zwangsläufig beide Elternteile in einer Doppelfunktion auf, nämlich einmal als Unterhaltsschuldner im eigenen Namen und zum andern im Namen des Kindes (Unterhaltsgläubigers) als dessen gesetzlicher Vertreter. In einem solchen Fall muß gemäß § 271 ABGB für das Kind ein besonderer Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bestellt werden, wobei für die Person dieses Sachwalters weder der Vater noch die Mutter in Betracht kommen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087662 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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