Wer vertritt das Kind, wenn beide Eltern Unterhalt fordern?
günstig für Kind betrifft Kinder, Mütter, Väter
Treten beide Elternteile jeweils im Namen des Kindes gegen den anderen auf, sind sie zugleich selbst Unterhaltsschuldner und Vertreter des Kindes. In einem solchen Fall muss für das Kind ein eigener Vertreter bestellt werden, und dafür kommen weder der Vater noch die Mutter in Frage.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Schreiten beide Elternteile gegeneinander namens ihres Kindes ein und begehren, jeweils den anderen Teil zum Unterhalt zu verpflichten, treten damit zwangsläufig beide Elternteile in einer Doppelfunktion auf, nämlich einmal als Unterhaltsschuldner im eigenen Namen und zum andern im Namen des Kindes (Unterhaltsgläubigers) als dessen gesetzlicher Vertreter. In einem solchen Fall muß gemäß § 271 ABGB für das Kind ein besonderer Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bestellt werden, wobei für die Person dieses Sachwalters weder der Vater noch die Mutter in Betracht kommen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Notwendigkeit der Kuratorenbestellung bei gemeinsamer Obsorge und Strittigkeit der Höhe der Restgeldunterhaltspflicht eines Elternteils beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell im Einzelfall vertretbar verneint.OGH 4 Ob 80/25f, 22.07.2025
- Die Bestellung eines Kollisionskurators kann aber auch angebracht sein, wenn durch die Inanspruchnahme widerstreitender Vertretungsbefugnisse mehrerer Obsorgeberechtigter eine Verzögerung des Unterhaltsverfahrens droht.OGH 4 Ob 80/25f, 22.07.2025
- § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutete für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. Der Gesetzgeber des 2. ErwSchG hat diesen Hinweis bei der Neuformulierung (nunmehr § 277 Abs 2 ABGB) nicht übernommen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung auch weiterhin nicht vorliegt, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann.OGH 4 Ob 80/25f, 22.07.2025
- Dagegen ist grundsätzlich jener Elternteil, der das Sorgerecht über den Minderjährigen ausübt, zur Antragstellung im Unterhaltsverfahren legitimiert. Allein der Umstand, daß dem sorgeberechtigten Elternteil regelmäßig ein gewisses eigenes Interesse an der Unterhaltsfestsetzung zukommt, muß er doch im Fall der Leistung eines geringeren Unterhaltes mit eigenen Mitteln einspringen, bildet keinen Grund für die Bestellung eines Kollisionskurators.OGH 10 Ob 502/96, 09.01.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087662 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 80/25f, 22.07.2025
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 154a · Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung
- ABGB § 217 · Mündelsichere Wertpapiere und Forderungen
- ABGB § 277 · Voraussetzungen
Verwandte Fragen
Familienrecht · Kurator bei unwirksamer Unterhaltsvereinbarung
Familienrecht · Kurator im Unterhaltsverfahren des Kindes
Familienrecht · Kurator bei Unterhaltsantrag gegen den Vertreter
Familienrecht · Unterhaltsantrag und Vertretung des Kindes
Familienrecht · Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren