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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2025

StPO § 444

§ 444. (1)Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (§ 221 Abs. 2). (2)Hat ein Haftungsbeteiligter sein Recht nicht vor Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend gemacht, so kann er seine Ansprüche auf den Gegenstand oder Vermögenswert oder dessen Verkaufs- oder Verwertungserlös (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend machen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wurde Ihnen als Eigentümer die Beteiligung am Einziehungsverfahren verweigert, können Sie Ihre Rechte an der Sache trotzdem gegen den Bund vor dem Zivilgericht geltend machen. Ein Amtshaftungsverfahren ist dafür nicht vorgesehen.

Mit der Rechtskraft des Verfallsausspruchs wird der Bund von Gesetzes wegen Eigentümer der Sache, und zwar lastenfrei. Bestehende Belastungen gehen damit unter. Wer sein Recht nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, kann nur mehr gegen den Bund vorgehen.

Wer von einem Verfall betroffen ist, darf eine versäumte Frist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung nachholen. Sie können sich dabei aber nicht allein darauf berufen, dass Sie am Verfahren nicht beteiligt waren.

Wer als Nebenbeteiligter von einem Strafurteil betroffen ist, hat dieselben Rechtsmittelrechte wie der Angeklagte, aber keine weitergehenden. Die Frist läuft ab der Verkündung des Urteils, auch wenn Sie nicht ermittelt oder nicht geladen werden konnten.

Auch wer von einem Verfall betroffen ist, muss ein Rechtsmittel innerhalb derselben Frist anmelden wie der Angeklagte. Diese Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils, selbst wenn Sie dabei nicht anwesend waren.

Die Vorschriften über die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gelten nicht für Haftungsbeteiligte. Für diese besteht eine eigene Regelung.

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