Wie hole ich eingezogene Sachen zurück, die mir gehören?
günstig für Eigentümer betrifft Eigentümer, Beschuldigte, Dritte
Wurde Ihnen als Eigentümer die Beteiligung am Einziehungsverfahren verweigert, können Sie Ihre Rechte an der Sache trotzdem gegen den Bund vor dem Zivilgericht geltend machen. Ein Amtshaftungsverfahren ist dafür nicht vorgesehen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Wenn das Strafgericht auch nur im Rechtsmittelverfahren gegen ein Einziehungserkenntnis die Beteiligung des Eigentümers am Einziehungsverfahren gemäß § 444 Abs 1 StPO ablehnte, kommt § 444 Abs 2 StPO zum Tragen. Der auf Herausgabe der eingezogenen Gegenstände klagende Eigentümer macht damit einen von der StPO ausdrücklich eingeräumten Eigentumsanspruch geltend, für dessen Verfolgung ein Amtshaftungsverfahren nicht vorgesehen ist.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049890 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 12 Os 85/24b, 19.11.2024
Im Gesetz
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