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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 01.05.2026

StVO 1960 § 15

§ 15. Überholen. (1)Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen. (2)Rechts sind zu überholen: a) Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben, b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt werden. (2a)Fahrzeuge des Straßendienstes, die bei einer Arbeitsfahrt einen anderen als den rechten Fahrstreifen benützen, dürfen rechts überholt werden, sofern nicht noch genügend Platz vorhanden ist, um links zu überholen, und sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. (3)Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 über den Wechsel des Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen. (4)Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Radfahrern und Rollerfahrern (§ 68a) hat der Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1, 5 m und außerhalb des Ortsgebietes mindesten 2 m zu betragen; bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeuges von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden. (5)Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist (Abs. 3) oder er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben mußte. Dies gilt nicht für die Führer von Schienenfahrzeugen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Links einordnen bedeutet nicht nur, auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln. Gibt es nur einen Fahrstreifen, müssen Sie beim Linksabbiegen möglichst nahe an die Fahrbahnmitte heranfahren.

Im Allgemeinen genügt ein Abstand von einem Meter, wenn ein Personenkraftwagen einen Radfahrer überholt. Das gilt aber nicht bei sehr hoher Geschwindigkeit von etwa 85 bis 100 km/h und behinderter Sicht auf das überholte Fahrzeug.

Haben Sie rechtzeitig angezeigt, dass Sie nach links abbiegen, und sich vergewissert, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, müssen Sie unmittelbar vor dem Abbiegen nicht noch einmal nach hinten sehen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass nachfolgende Fahrzeuge das Manöver bemerken und rechts überholen. Auch an Kreuzungen müssen Sie nicht damit rechnen, links überholt zu werden.

Die Fahrbahnmitte ist die Trennlinie zwischen den beiden Fahrtrichtungen. In der Regel deckt sie sich mit der geometrischen Mitte der Fahrbahn. Ist die Straßenoberfläche aber besonders gestaltet, kann die maßgebliche Trennlinie auch woanders verlaufen.

Nein. Fährt die Person ganz am rechten Fahrbahnrand, besteht kein Anlass für ein Warnzeichen, und Sie müssen auch nicht mit einer plötzlichen Richtungsänderung rechnen. Anders ist es, wenn sie durch Schwanken oder auf andere Weise die Vermutung erweckt, sie könnte in Ihren Fahrstreifen geraten.

Ja, wenn Sie an der Spitze einer Kolonne fahren und in einen unbedeutenden, erst im letzten Augenblick erkennbaren Seitenweg einbiegen wollen. Sie schaffen damit für den Nachfolgeverkehr eine unklare Lage und müssen unmittelbar vor dem Abbiegen einen Kontrollblick vornehmen. Dasselbe gilt, wenn nicht klar erkennbar ist, wann und wo Sie einbiegen wollen.

Rechts zu überholen ist die Ausnahme. Deshalb müssen Sie vorher besonders sorgfältig prüfen, ob wirklich alle Voraussetzungen für dieses regelwidrige Fahrmanöver vorliegen. Das gilt vor allem bei hoher Geschwindigkeit und großem Geschwindigkeitsunterschied. In einer unklaren Verkehrssituation ist Rechtsüberholen nicht zulässig.

Nein. Rechts überholt werden darf ein Fahrzeug nur, wenn dessen Lenker die Absicht, nach links einzubiegen, auch angezeigt hat. Wurde diese Absicht nicht angezeigt, kommt die Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens nicht in Betracht.

Haben Sie sich zur Straßenmitte eingeordnet, ist das auch dann ordnungsgemäß, wenn Ihr Fahrzeug nicht ganz parallel, sondern leicht schräg zur Fahrbahn steht. Ob rechts tatsächlich überholt werden kann, spielt keine Rolle.

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