Wo liegt die Straßenmitte, wenn keine Linie aufgemalt ist?
betrifft Autofahrer, Unfallbeteiligte, Berufskraftfahrer
Die Fahrbahnmitte ist die Trennlinie zwischen den beiden Fahrtrichtungen. In der Regel deckt sie sich mit der geometrischen Mitte der Fahrbahn. Ist die Straßenoberfläche aber besonders gestaltet, kann die maßgebliche Trennlinie auch woanders verlaufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Dem Grundsatz der allgemeinen Fahrordnung entsprechend (§ 7 StVO) liegt dem Begriff der Fahrbahnmitte der Gedanke zugrunde, daß sie als Trennungslinie für die Abwicklung des Verkehrs in den entgegengesetzten Richtungen zu gelten hat. In der Regel wird sich diese Trennungslinie mit der Mitte der Fahrbahn decken. Aus einer besonderen Ausgestaltung der Straßenoberfläche in Verbindung mit der allgemeinen Verkehrsordnung kann sich eine von der Mitte der Fahrbahn abweichende Trennungslinie für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen ergeben, die dann als Fahrbahnmitte im Sinne des § 12 Abs 1 StVO, anzusehen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Überfahren der Fahrbahnmitte durch den hinteren Teil des Sattelzugs war aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unvermeidbar.OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
- Bestehen auf einer Fahrbahn drei durch Leitlinie und eine Sperrlinie gekennzeichneter Fahrstreifen, dann ist als Fahrbahnmitte die Sperrlinie anzusehen.OGH 2 Ob 4/95, 12.01.1995
- Bei Vorliegen von drei Fahrstreifen, von denen einer von den beiden übrigen durch eine Leitlinie und eine Sperrlinie getrennt ist, ist Sperrlinie als Fahrbahnmitte anzusehen (so schon 2 Ob 2/86).OGH 2 Ob 73/94, 27.10.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073192 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
Im Gesetz
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) Art. 2
- StVO 1960 § 7
- StVO 1960 § 9
- StVO 1960 § 12
- StVO 1960 § 15
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