Muss ich vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen?
günstig für Nachfolgender betrifft Autofahrer, nachfolgende Lenker, Geschädigte
Ja, wenn Sie an der Spitze einer Kolonne fahren und in einen unbedeutenden, erst im letzten Augenblick erkennbaren Seitenweg einbiegen wollen. Sie schaffen damit für den Nachfolgeverkehr eine unklare Lage und müssen unmittelbar vor dem Abbiegen einen Kontrollblick vornehmen. Dasselbe gilt, wenn nicht klar erkennbar ist, wann und wo Sie einbiegen wollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 19.09.2023 (11 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1972)
Ein Kraftfahrzeuglenker, der an der Spitze einer Kolonne fährt und in einen unbedeutenden, erst im letzten Augenblick erkennbaren Seitenweg einbiegen will, schafft eine unklare Lage für den Nachfolgeverkehr und muß daher unmittelbar vor dem Abbiegen einen Kontrollblick vornehmen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier musste der Lenker nicht damit rechnen, beim Rechtseinbiegen gleichzeitig auf der rechten Seite überholt zu werden.OGH 2 Ob 166/23k, 19.09.2023
- Linkseinbiegen in die Grundstückszufahrt eines Autohauses - zweiter Kontrollblick erforderlich.OGH 2 Ob 205/09z, 28.01.2010
- Der Linksabbieger ist jedenfalls zu einem weiteren Blick in den Rückspiegel verpflichtet, wenn nicht klar erkennbar ist, wann und wo er einzubiegen beabsichtigt.OGH 2 Ob 228/80, 16.12.1980
- Abbiegen in schwer erkennbaren Feldweg.OGH 2 Ob 69/79, 29.05.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073681 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 2 Ob 166/23k, 19.09.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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