Darf ich mich nach dem Blinken auf die anderen verlassen?
günstig für Abbieger betrifft Autofahrer, Motorradfahrer, Unfallbeteiligte
Haben Sie rechtzeitig angezeigt, dass Sie nach links abbiegen, und sich vergewissert, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, müssen Sie unmittelbar vor dem Abbiegen nicht noch einmal nach hinten sehen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass nachfolgende Fahrzeuge das Manöver bemerken und rechts überholen. Auch an Kreuzungen müssen Sie nicht damit rechnen, links überholt zu werden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (113 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Hat der Lenker eines Fahrzeuges seine Absicht, nach links abzubiegen rechtzeitig angezeigt (§ 11 Abs 2) und sich davon überzeugt, dass niemand zum Überholen angesetzt hat (§ 12 Abs 1), dann ist er nicht verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen nach links noch einmal den nachfolgenden Verkehr zu beobachten. Er darf vielmehr darauf vertrauen (§ 3), dass ein nachfolgender Kraftfahrzeugführer dieses Manöver wahrnehmen und sich vorschriftsmäßig verhalten und ihn rechts überholen werde (§ 15 Abs 2 lit a). In diesem Falle braucht er auch an Kreuzungen (§ 2 Abs 1 Z 17) nicht damit zu rechnen, links überholt zu werden (§ 16 Abs 2 lit c).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Erstbeklagte nahm in Annäherung an die Unfallstelle eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsverminderung vor und wurde dieser im Zuge des relativ lange dauernden Abbiegemanövers von einem anderen PKW hupend überholt. Es bestand daher eine unklare Verkehrssituation, die den Erstbeklagten zu einem weiteren Kontrollblick veranlassen hätte müssen.OGH 2 Ob 75/25f, 26.06.2025
- Das gilt auch für Rechtsabbieger.OGH 2 Ob 166/23k, 19.09.2023
- Kontrollblick erforderlich, wenn der Lenker zwar blinkte, aber nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet war oder sich nicht einordnen konnte.OGH 2 Ob 121/18k, 30.07.2018
- Hier: Nochmalige Beobachtung des Nachfolgeverkehrs durch einen wegen der Kurvenkrümmung gebotenen Blick über die Schulter.OGH 2 Ob 37/12y, 24.04.2012
- Die Unterlassung eines weiteren Rückblicks unmittelbar vor dem Einbiegen begründet (ua) dann ein Verschulden des abbiegenden Lenkers, wenn dieser damit rechnen musste, dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer die Stelle, an der abgebogen werden soll, nicht ausreichend erkennen kann.OGH 2 Ob 37/12y, 24.04.2012
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Linkseinbiegen in die Grundstückszufahrt eines Autohauses - zweiter Kontrollblick erforderlich.OGH 2 Ob 205/09z, 28.01.2010
- Pflicht zu nochmaligem Blick in den Rückspiegel, wenn Linksabbiegemanöver nur durch Betätigung des Blinkers, auf Grund der Fahrbahnbreite jedoch nicht zusätzlich durch Einordnen zur Fahrbahnmitte, angezeigt werden kann.OGH 8 Ob 260/82, 02.12.1982
- Kann die Überholabsicht bei Beginn des Linksabbiegens nicht erkannt werden, kann ein fehlender oder mangelhafter Rückblick unmittelbar vor Beginn des Linksabbiegens nicht angelastet werden.OGH 8 Ob 186/82, 16.09.1982
- Besonders in Fällen, in denen die Stelle des Linksabbiegens nicht, wie etwa auf einer Straßenkreuzung, ohne weiteres klar ist, wird in der Regel besondere Vorsicht anzuwenden sein.OGH 8 Ob 135/82, 08.07.1982
- Hier: HofeinfahrtOGH 8 Ob 135/82, 08.07.1982
- Kontrollblick, wenn die Stelle des Linksabbiegers nicht ohne weiteres klar ist.OGH 2 Ob 79/82, 27.04.1982
- Für nachkommende Verkehrsteilnehmer spät erkennbare Einmündung.OGH 2 Ob 201/81, 26.01.1982
- Außerhalb von Kreuzungen kann aus Gründen der Verkehrssicherheit wohl überhaupt ein solcher zweiter Blick auf den Nachfolgeverkehr immer nur dann unterbleiben, wenn nach vorschriftsmäßig eingeleitetem Einbiegemanöver hierauf auch mehr oder weniger in einem Zuge eingebogen wird.OGH 2 Ob 179/81, 14.10.1981
- Ein Abbiegemanöver nach links ohne entsprechende Einordnung verpflichtet zur nochmaligen Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs.OGH 8 Ob 55/81, 07.05.1981
- Schwer (erst aus zwanzig Meter) erkennbarer Güterweg.OGH 2 Ob 23/81, 03.03.1981
- Ist wegen des zu geringen Platzes ein Einordnen zum Linksabbiegen nicht möglich, ist unmittelbar vor dem Abbiegen ein weiterer Kontrollblick auf den Nachfolgeverkehr erforderlich.OGH 2 Ob 233/80, 17.02.1981
- Zufahrt zu einer jenseits des linken Fahrbahnrandes gelegenen Landfläche.OGH 8 Ob 103/80, 26.06.1980
- Ob die Unterlassung eines weiteren Rückblickes unmittelbar vor dem Linkseinbiegen ein Verschulden begründet, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab.OGH 8 Ob 53/77, 27.04.1977
- Ein neuerlicher Blick in den Rückspiegel ist nur dann erforderlich, wenn besondere Gründe eine Gefahr erkennen ließen und damit eine solche Vorsicht erforderlich machten.OGH 8 Ob 189/75, 01.10.1975
- Eine nochmalige Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs ist in der Regel nur beim Linksabbiegen an Kreuzungen nicht erforderlich, wenn sich der Lenker neben der rechtzeitigen Anzeige der Linksabbiegeabsicht auch vorschriftsmäßig eingeordnet hat.OGH 8 Ob 210/72, 10.10.1972
- In Ausnahmefällen, wenn nach den Umständen mit dem Entstehen einer unklaren Verkehrslage, insbesondere damit zu rechnen ist, dass die folgenden Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend erkennen können, dass und wo nach links abgebogen werden soll, kann die Notwendigkeit bestehen, sich unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal davon zu vergewissern, dass es ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschehen könne.OGH 8 Ob 217/71, 21.09.1971
- Abbiegen zu einer Betriebseinfahrt.OGH 11 Os 206/68, 15.10.1968
- Kein Verkehrsteilnehmer muss von vornherein damit rechnen, dass er auf der unrichtigen Seite überholt werden könnte.OGH 11 Os 89/63, 22.04.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079255 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 113.
- OGH 2 Ob 89/24p, 25.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 37/24s, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 166/23k, 19.09.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) Art. 3
- StVO 1960 § 11
- StVO 1960 § 12
- StVO 1960 § 15
- StVO 1960 § 16
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Blick nach hinten beim Linksabbiegen
Schadenersatz · Umschauen vor dem Linksabbiegen
Schadenersatz · Zweiter Blick trotz gesetztem Blinker
Schadenersatz · Rechtsüberholen bei Linkseinbiegern
Schadenersatz · Beobachtungspflicht ohne ordnungsgemäßes Einordnen