Kann ich den Unterhalt senken lassen, während schon gepfändet wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 14.07.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Anhängigkeit einer Exekution ist dann kein Hindernis für einen Antrag auf Herabsetzung (schon fälligen und laufenden) Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen, wenn der Beginn der Herabsetzung auf einen Zeitpunkt zurückgehen soll, der von der Exekution gar nicht erfasst ist und daher auch nicht zum Gegenstand einer Oppositionsklage gemacht werden kann.OGH 10 Ob 62/12h, 19.03.2013
- Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868).OGH 4 Ob 17/11w, 12.04.2011
- Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche<br/>Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. Die Frage ob bei der Geltendmachung eines solchen Begehrens (- nach Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung der titelmäßig geschuldeten<br/>Unterhaltsbeträge -) eine Konkurrenz zwischen einer "Herabsetzungsklage" und der Oppositionsklage (§ 35 EO) besteht - wie dies Fasching annimmt (Fasching, Lehrbuch, RZ 1532), wird in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen.OGH 8 Ob 529/84, 14.02.1985
- Hier Klage auf Feststellung, daß Unterhaltsanspruch erloschen ist bzw ruht.OGH 7 Ob 206/71, 24.11.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000833 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 5 Ob 113/25s, 14.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 211/25p, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird gegen Sie wegen eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhalts Exekution geführt, können Sie deren Unzulässigkeit mit Klage geltend machen. Das gilt auch dann, wenn Sie sich darauf stützen, dass der Unterhaltsanspruch erloschen ist. Sie müssen dafür nicht zuerst eine Entscheidung im Außerstreitverfahren erwirken.
Eine Entscheidung, die den Unterhalt wegen geänderten Bedarfs oder geänderter Leistungsfähigkeit ändert, gestaltet nichts neu und kann daher auch für die Vergangenheit ergehen. Vor einer Exekution erreichen Sie das mit einer Feststellungsklage oder, wenn der Unterhalt außerstreitig zuerkannt wurde und es um die Zukunft geht, mit einem Antrag beim Außerstreitrichter; nach Beginn der Exekution mit einer Klage. Hat der Außerstreitrichter schon rechtskräftig entschieden, ist das im Prozess von Amts wegen zu beachten, außer die Verhältnisse haben sich seither geändert.