Wie wehre ich mich, wenn die vollstreckte Forderung längst erloschen ist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies muss ebenso für den Ablauf einer Präklusivfrist (hier: § 1111 ABGB) gelten.OGH 3 Ob 116/14a, 23.07.2014
- Der Eintritt der Volljährigkeit ist keine nach<br/>Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegende<br/>Exekutionstitels eingetretene den Unterhaltsanspruch aufhebende<br/>Tatsache.OGH 3 Ob 1019/86, 18.06.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000337 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- OGH 3 Ob 80/19i, 23.05.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
- EO § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Klage darauf, dass eine Forderung nicht besteht, unterbricht die Verjährung nicht, auch wenn sie zurückgewiesen oder abgewiesen wird. Würde eine Forderung nur deshalb verjähren, weil wegen dieses Verfahrens keine eigene Klage möglich war, ist die Gegenseite geschützt. Sie kann dem Einwand der Verjährung entgegenhalten, dass er arglistig ist.
Nein. Diese Klage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer laufenden Zwangsvollstreckung; ohne eine solche ist sie nicht möglich. Hat die Vollstreckung den Gläubiger bereits befriedigt, kommt sie ebenfalls nicht mehr in Betracht. Blieb sie nur mangels pfändbarer Sachen erfolglos, ist sie weiterhin zulässig.