Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 66/25i
Worum es ging: Kann ich mich gegen eine Pfändung wegen Unterhalts wehren?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird gegen Sie wegen eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhalts Exekution geführt, können Sie deren Unzulässigkeit mit Klage geltend machen. Das gilt auch dann, wenn Sie sich darauf stützen, dass der Unterhaltsanspruch erloschen ist. Sie müssen dafür nicht zuerst eine Entscheidung im Außerstreitverfahren erwirken.
Mit der Oppositionsklage können Sie geltend machen, dass ein vollstreckbarer Unterhaltsanspruch ganz oder zum Teil erloschen ist.
Sie können auch geltend machen, dass die Unterhaltspflicht für bereits fällige Raten erloschen ist. Voraussetzung ist, dass sich die für die Unterhaltspflicht maßgeblichen Verhältnisse nach dem Entstehen des Exekutionstitels geändert haben.
Eine Entscheidung, die den Unterhalt wegen geänderten Bedarfs oder geänderter Leistungsfähigkeit ändert, gestaltet nichts neu und kann daher auch für die Vergangenheit ergehen. Vor einer Exekution erreichen Sie das mit einer Feststellungsklage oder, wenn der Unterhalt außerstreitig zuerkannt wurde und es um die Zukunft geht, mit einem Antrag beim Außerstreitrichter; nach Beginn der Exekution mit einer Klage. Hat der Außerstreitrichter schon rechtskräftig entschieden, ist das im Prozess von Amts wegen zu beachten, außer die Verhältnisse haben sich seither geändert.
Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Unterhaltsvergleiche gelten in der Regel nur, solange die Verhältnisse gleich bleiben; dabei zählt jede Änderung der Sachlage, nicht nur eine Änderung von Vermögen oder Sorgepflichten. Verpflichtet sich ein Vater in dürftigen Verhältnissen zu Zahlungen an der äußersten Grenze seiner Kräfte, gilt das nur, solange das Kind seine Pflicht zur Achtung gegenüber dem Vater erfüllt. Bei besonders krassen Verletzungen dieser Pflicht kann er die Herabsetzung auf das gesetzliche Ausmaß verlangen.
Es wird unterschieden zwischen einem Irrtum über das Geschäft selbst und einem Irrtum über den bloßen Beweggrund. Der Irrtum über den Inhalt des Geschäfts wird gleich behandelt wie ein Irrtum bei der Erklärung.
Auf die Anpassung des Unterhalts an geänderte Verhältnisse kann grundsätzlich wirksam verzichtet werden. Auf diesem Verzicht zu beharren kann aber sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch der Unterhalt anderer Berechtigter gefährdet wäre. Dasselbe gilt, wenn dem Unterhaltspflichtigen dadurch die Existenzgrundlage entzogen würde.
Ja. Sie können in einem Unterhaltsvergleich für eine bestimmte Zeit wirksam vereinbaren, dass spätere Änderungen der Verhältnisse am Betrag nichts ändern; das ist nicht sittenwidrig. Auch ein Verzicht auf eine Erhöhung ist zulässig. Auf einer solchen Vereinbarung zu beharren kann aber im Einzelfall sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch die Existenz des Zahlungspflichtigen gefährdet wäre.
In Unterhaltsverträgen ist die Anpassung an wesentlich geänderte Verhältnisse stillschweigend enthalten. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn die Parteien ausdrücklich und ohne jeden Zweifel darauf verzichtet haben. Ein bloßer Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist noch kein solcher Verzicht.
Unterhaltsvergleichen wohnt nach der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Anpassung an geänderte Verhältnisse inne. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist der Unterhaltsanspruch daher neu zu bestimmen.
Meist nicht. Bloße unrichtige Behauptungen des anderen, die Sie selbst hätten überprüfen können und müssen, gelten nicht als Täuschung. Ein Vergleich lässt sich wegen Irrtums nur in jenen Punkten anfechten, die Sie beide als unstrittig angesehen haben, außer der andere hat Sie arglistig in die Irre geführt.
Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.
Sie müssen sich mehr als nur unbedeutend geändert haben. Solange das nicht der Fall ist, bleibt der Unterhaltsvergleich bindend und eine neue Festsetzung ist ausgeschlossen. Ein bloß geringfügiger Mehraufwand reicht dafür nicht.
Da Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden kann, ist umgekehrt auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich. Voraussetzung ist, dass sich der dafür maßgebliche Sachverhalt schon in der Vergangenheit verwirklicht hat.
Ob der Unterhalt seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde, macht keinen Unterschied. Eine Änderung für die Vergangenheit ist immer dann möglich, wenn die frühere Bemessung wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr bindet.
Auch für Unterhaltsvergleiche, die bei einer einvernehmlichen Scheidung geschlossen werden, gilt die Anpassung an geänderte Verhältnisse. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann der Unterhaltsanspruch neu bestimmt werden.
Ja. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die Sie verfügen können. Auch der Unterhalt, den Sie von Ihrem Ehegatten erhalten, erhöht Ihre Leistungsfähigkeit und wird mitgerechnet. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die tatsächliche Auslagen abgelten.
Waren die wahren Einkommensverhältnisse bei der Festsetzung unbekannt und gingen die Parteien irrtümlich von falschen Grundlagen aus, wird das wie eine Änderung der Verhältnisse behandelt. Bei unrichtigen Angaben über das Einkommen ist eine Erhöhung des Unterhalts daher trotz bestehendem Titel zulässig. Der Vergleich muss dafür nicht in einem eigenen Prozess angefochten werden.
Solange ein Verfahren über einen Anspruch läuft, darf über denselben Anspruch kein zweites Verfahren geführt werden. Diese Regel steht in der Zivilprozessordnung. Sie ist auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar, obwohl sie im Mietrechtsgesetz nicht ausdrücklich aufgezählt ist.
Wenn ein Unterhaltstitel für ein Kind ergänzt werden soll, ist dieser Anspruch im Außerstreitverfahren zu verfolgen und nicht mit einer Klage im Prozess.
Im Verfahren außer Streitsachen gibt es die Sperre wegen eines bereits laufenden Verfahrens nicht. Liegen mehrere Anträge vor, entscheidet, wer zuerst gekommen ist.
Die Verbindung mehrerer Verfahren soll verhindern, dass gleiche Sachen nebeneinander laufen und einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Verfahren aus unterschiedlichen Verfahrensarten können aber nicht verbunden werden. Verfolgen eine Klage und ein später eingebrachter Antrag dasselbe Ziel, wird der spätere Antrag zurückgewiesen.
Um dieselbe Sache geht es, wenn der neue Antrag sowohl im Begehren als auch im zugrunde liegenden Sachverhalt mit dem anderen Verfahren übereinstimmt. Das wird im Außerstreitverfahren ebenso beurteilt wie im Zivilprozess.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hallein, 24.05.2024, 30 Pu 6/24y-47
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 08.10.2024, 21 R 236/24p-52
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1385 AußStrG § 101 AußStrG § 12 EO § 10 EO § 35 JN Art. 114
Entscheidungstext
58 Absätze, 18.393 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Geschäftszahl
3Ob66/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Y*, geboren * 2008, und 2. B*, geboren * 2010, beide vertreten durch die Mutter K*, diese vertreten durch Dr. Bernhard Loimer und Mag. Gerhild Scharzenberger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen § 35 EO, über den Revisionsrekurs des Vaters R*, vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8. Oktober 2024, GZ 21 R 236/24p-52, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 24. Mai 2024, GZ 30 Pu 6/24y-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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