Kann ich Erfüllung verlangen, wenn sie unmöglich geworden ist?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Käufer, Verkäufer
Steht nach der Verkehrsauffassung praktisch sicher fest, dass eine Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann niemand mehr zur Leistung verurteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner das selbst verschuldet hat, etwa weil ein Dritter seine Mitwirkung endgültig verweigert. Nötig ist eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass die Leistung wenigstens später erbracht wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Nach nunmehr überwiegender Lehre und Rechtsprechung kann eine Verurteilung zur Leistung selbst im Falle der nachträglichen selbstverschuldeten subjektiven Leistungsunmöglichkeit nicht mehr erfolgen, wenn sich der Dritte endgültig weigert die für die ordnungsgemäße Erfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu setzen. Eine Verurteilung zur Leistung setzt jedenfalls eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden können, so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Solange nur eine ernstzunehmende Chance einer Anspruchsverwirklichung besteht, also nicht auszuschließen ist, dass er seine Pflicht zur Entfernung der störenden Anlage erfüllen kann, bleibt der Anspruch bestehen.OGH 1 Ob 83/25z, 24.06.2025
- Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses.OGH 2 Ob 123/22k, 27.09.2022
- Hier: Geschuldete grundbücherliche Vorrangeinräumung, die der Mitwirkung der zurücktretenden Pfandgläubigerin bedarf.OGH 10 Ob 75/16a, 25.11.2016
- Der Gläubiger darf dann nicht auf seinem Erfüllungsanspruch (Leistungsanspruch) beharren, wenn nach der Verkehrsauffassung praktisch mit Sicherheit feststeht, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, der Leistungsanspruch also unmöglich ist. Ab diesem Zeitpunkt ist der geschädigte Vertragspartner auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränkt, der Primärschaden ist eingetreten.OGH 8 Ob 26/14b, 28.04.2014
- Hier: Auskunftsbegehren nach § 18 Abs 4 ECG.OGH 6 Ob 58/14v, 10.04.2014
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die bloße Behauptung, der Dritte sei nicht bereit auf seine Rechte zu verzichten, genügt nicht, um die behauptete Unmöglichkeit der Leistung darzutun. Es müsste vielmehr vorgebracht und bewiesen werden, dass alles redlich Zumutbare unternommen wurde, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen, dies allenfalls durch ein - noch nicht übermäßiges - finanzielles Angebot.OGH 8 Ob 108/12h, 29.08.2013
- Dass der Beklagte zur Erfüllung des ihm auferlegten Gebots der Mitwirkung eines Dritten bedarf, steht der Schaffung des diesbezüglichen Exekutionstitels nicht entgegen.OGH 2 Ob 254/12k, 04.04.2013
- Nur bei offenkundiger oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehender Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen.OGH 6 Ob 104/11d, 14.09.2011
- Nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststünde, dass ein für die Rückstellungsverpflichtung erforderliches Mitwirken des Dritten von diesem endgültig verweigert wird, ist von einer Unmöglichkeit der Leistung (im Anlassfall: Rückstellung des Fahrzeugs samt Fahrzeugpapieren) auszugehen.OGH 8 Ob 150/08d, 23.02.2009
- Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner die Leistung vereitelt hat.OGH 5 Ob 275/03g, 09.12.2003
- Besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass es der beklagten Partei unmöglich wäre die Mitwirkung des Dritten an der geschuldeten Leistung zu erreichen, steht auch eine mangelnde Vollstreckbarkeit des Begehrens gem § 354 Abs 1 EO einem stattgebenden Urteil nicht entgegen (JBl 1985,742).OGH 10 Ob 511/88, 10.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016423 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 41.
- OGH 5 Ob 168/24b, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 83/25z, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 101/24i, 28.08.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 58/22y, 21.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 33/21g, 28.07.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 7/20w, 27.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 244/19g, 22.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 119/19i, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 203/18s, 20.03.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 69/18k, 03.10.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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