Kann ich daneben noch eine eigene Feststellungsklage einbringen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Unterhaltsverpflichtete kann jedenfalls vor der Exekutionsbewilligung die Verminderung seiner Leistungsfähigkeit mit einem im außerstreitigen Verfahren gestellten Herabsetzungsantrag geltend machen.OGH 9 Ob 27/14g, 25.06.2014
- Der Umstand, dass für die Unterhaltsoppositionsklage die Eventualmaxime gilt, rechtfertigt die Anbringung einer Feststellungsklage nach bereits anhängig gemachter Oppositionsklage nicht. Mit der Geltendmachung neuer Rechtsgründe würde die Eventualmaxime umgangen werden.OGH 9 Ob 27/14g, 25.06.2014
- Die Anhängigkeit einer Exekution ist dann kein Hindernis für einen Antrag auf Herabsetzung (schon fälligen und laufenden) Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen, wenn der Beginn der Herabsetzung auf einen Zeitpunkt zurückgehen soll, der von der Exekution gar nicht erfasst ist und daher auch nicht zum Gegenstand einer Oppositionsklage gemacht werden kann.OGH 10 Ob 62/12h, 19.03.2013
- Eine bei ihrem Einlangen im Sinne dieser Rechtsprechung unzulässig gewesene negative Feststellungsklage wird infolge einer zwischenzeitigen Einstellung des Exekutionsverfahrens jedenfalls bei dem für die Beurteilung letztlich maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz wieder zulässig.OGH 2 Ob 219/11m, 20.09.2012
- Die Oppositionsklage begründet Streitanhängigkeit gegenüber einer später eingebrachten Feststellungsklage.OGH 4 Ob 17/11w, 12.04.2011
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- Ab Exekutionsbewilligung ist nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässig, nicht aber eine Feststellungsklage.OGH 2 Ob 179/03t, 12.09.2003
- Solange aber der behauptete Anspruch noch nicht in Exekution gezogen ist, ist hingegen die negative Feststellungsklage der einzige Weg, gegen eine titulierte Verpflichtung vorzugehen, wobei die bloße Möglichkeit, Einwendungen mit Klage nach § 35 EO geltend zu machen, noch nicht zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der bereits begehrten Feststellung führt.OGH 1 Ob 48/02v, 13.08.2002
- Hier: Feststellungsklage (Anwendbarkeit des MRG) im Verhältnis zu einer Kündigungsklage gemäß § 576 Abs 4 ZPO.OGH 7 Ob 68/00a, 07.04.2000
- Das Feststellungsinteresse, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist, muss schon bei Einlangen der Klage vorliegen, jedenfalls aber in dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung über die Klage geschlossen wird. Der nachträgliche Fortfall des Feststellungsinteresses nach Klagseinbringung ist zu beachten.OGH 7 Ob 68/00a, 07.04.2000
- Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das spätere Oppositionsverfahren vorerst auf Grund eines Antrages des Klägers bis zur rechtskräftigen Beendigung des Feststellungsverfahrens unterbrochen worden ist; die Feststellungsklage ist dennoch abzuweisen. Der Kläger wird in seinen Rechten in keiner Weise beeinträchtigt, weil nun mehr der Unterbrechungsgrund für das Oppositionsverfahren weggefallen ist und dieses fortgesetzt werden kann.OGH 8 Ob 415/97f, 13.01.1998
- Hier wurde dem Oppositionsbegehren ein Eventualfeststellungsbegehren beigefügt.OGH 3 Ob 129/91, 18.12.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001715 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 3 Ob 211/25p, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
- ZPO § 477
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wehren Sie sich mit einer Klage gegen eine Exekution und wird diese währenddessen beendet, dürfen Sie diesen neuen Umstand vorbringen und Ihr Begehren auf Rückzahlung umstellen. Das ist kein unzulässiges Nachschieben, weil der Umstand erst nach der Klage entstanden ist. Das Gericht kann den Rückzahlungsanspruch im selben Verfahren miterledigen.
Mit der Klage gegen den betriebenen Anspruch können Sie nur geltend machen, dass dieser nachträglich weggefallen ist. Dass der Titel selbst nicht wirksam zustande gekommen ist, gehört nicht in dieses Verfahren; dafür gibt es eine eigene Klage, die auch noch nach Bewilligung der Exekution möglich ist.