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Was passiert, wenn meine Klagegründe von vornherein untauglich waren?

betrifft Schuldner, Gläubiger, Kläger
Ob Sie in der Klage überhaupt einen tauglichen Einwand erhoben haben, ist eine Rechtsfrage. Waren die vorgebrachten Umstände von vornherein untauglich, ist alles Spätere verspätet. Konnten sie dagegen grundsätzlich zum Erfolg führen, sind ergänzende Ausführungen im Verfahren zulässig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 02.03.2021 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Wenn auch § 35 Abs 3 EO eine verfahrensrechtliche Vorschrift darstellt (Heller-Berger-Stix 419, 3 Ob 12/64, 3 Ob 63/64), so ist die Beurteilung, ob in einer bestimmten Oppositionsklage eine nach § 35 EO taugliche Einwendung gegen den Anspruch erhoben wurde, als rechtliche Beurteilung anzusehen (vgl ZBl 1927/158, 1 Ob 184/64 ua). Sind die in der Oppositionsklage vorgebrachten Umstände untauglich, so verstößt späteres Vorbringen gegen die Eventualmaxime; sind hingegen die in der Klage vorgebrachten Umstände grundsätzlich geeignet, ein klagsstattgebendes Urteil herbeizuführen, so können zusätzliche Ausführungen im Zuge des Verfahrens nur als nicht gegen die Eventualmaxime verstoßende und daher zulässige Ergänzungen bzw Erläuterungen verstanden werden (ebenso Heller-Berger-Stix 420, JBl 1935, 321, EvBl 1963/287 ua).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001369 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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