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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.07.2026

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 10/25v

Worum es ging: Kann ich einen unklaren Titel für die Vollstreckung nachbessern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ist Ihr Urteil oder ein sonstiger Titel zu unbestimmt oder inhaltlich mangelhaft, können Sie mit einer eigenen Klage seine Ergänzung erwirken. Das ist bei jeder Art von Titel möglich, auch bei einer Kostenentscheidung und bei Titeln aus einem Verfahren vor einer Behörde.

Diese besondere Klage dient nur dazu, bestimmte Voraussetzungen für die Vollstreckung eines schon vorhandenen Titels nachzuweisen. Ein neuer Titel entsteht dadurch nicht. Sie kommt nur in jenen gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht, in denen der Nachweis mit Urkunden nicht erbracht werden kann.

Bei einer Übertragung zum Inkasso wird der Empfänger tatsächlich Gläubiger der Forderung. Er ist aber verpflichtet, das eingehobene Geld an den bisherigen Gläubiger abzuführen. Rechtlich handelt es sich um die Übertragung eines Vollrechts unter Beschränkungen, also um eine Art uneigennützige Treuhand.

Ein Vertrag ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich aus ihm selbst ergibt, welche Leistungen geschuldet werden. Notfalls dürfen dafür die gesetzlichen Auslegungsregeln herangezogen werden.

Ein Angebot muss die Leistungen beider Seiten so beschreiben, dass sie sich aus dem Angebot selbst feststellen lassen. Dabei dürfen die üblichen Gepflogenheiten und die gesetzlichen Regeln mitgelesen werden. Die Leistung muss zumindest bestimmbar sein.

Eine Erklärung ist ausreichend bestimmt, wenn sich ihr die wesentlichen Rechtsfolgen entnehmen lassen, die der Erklärende anstrebt. Es genügt, dass diese eindeutig bestimmbar sind. Dasselbe gilt für Übergabeverträge in der Landwirtschaft.

Wird eine Forderung nur zum Einziehen übertragen, ist das eine abgeschwächte, aber dennoch echte Abtretung. Der Übernehmer wird dadurch tatsächlich Gläubiger der Forderung.

Ein Vergleich vor Gericht ist zugleich ein Vertrag und eine Handlung im Verfahren. Er darf so geschlossen werden, dass er erst später wirksam wird. Nicht möglich ist es, ihn mit einer Bedingung zu versehen, durch die er nachträglich wieder wegfällt.

Ob derjenige, der eine Forderung abgetreten hat, sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Übernehmers im eigenen Namen einklagen darf, hängt davon ab, was zwischen den beiden vereinbart ist. In mehreren Fällen ist das möglich, etwa bei stiller Abtretung, bei Rückabtretung zum Einziehen oder bei Treuhand. Unzulässig ist nur, das Recht zu klagen losgelöst von der Forderung zu übertragen.

Auch künftige Forderungen können wirksam abgetreten werden, wenn sie ausreichend genau bestimmt sind. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Wer der Schuldner sein wird, muss nur dann bekannt sein, wenn das Geschäft sonst nicht eindeutig zu erkennen ist.

Künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn feststeht, wer der Schuldner sein wird und aus welchem Grundverhältnis die Forderung entstehen soll. Dann sind sie ausreichend bestimmt.

Ja. Auch Forderungen, die erst in Zukunft entstehen, können abgetreten werden; die Abtretung wird mit dem Entstehen der Forderung wirksam. Das gilt etwa für künftigen Lohn, künftige Mietzinse oder Ansprüche aus einer Versicherung. Die Forderungen müssen dabei ausreichend bestimmt bezeichnet sein.

Nach dem Amtshaftungsgesetz haftet die öffentliche Hand nur für Schäden, die beim hoheitlichen Handeln entstehen, also wenn die Behörde Ihnen mit Befehls- und Zwangsgewalt gegenübertritt. Wird der Schaden dagegen zugefügt, während die öffentliche Hand wie ein privater Vertragspartner auftritt, gelten die allgemeinen Haftungsregeln wie für andere juristische Personen. Organe sind dabei alle Personen, die Gesetze vollziehen.

Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.

Lässt sich nicht eindeutig klären, ob ein bestimmter Verwaltungsakt hoheitlich oder wie das Handeln eines privaten Vertragspartners zu ergehen hat, ist im Zweifel von privatwirtschaftlichem Handeln auszugehen.

Wird eine Forderung nur zum Eintreiben abgetreten, bleibt das Recht zu klagen mit dem Anspruch verbunden. Wer die Forderung wieder zurückerhält, kann damit auch selbst klagen.

Auch bei einer Abtretung, die nur dem Eintreiben dient, lässt sich das Klagerecht nicht vom Anspruch trennen. Erhalten Sie die Forderung zurück, können Sie diese selbst einklagen.

Ob eine Aufgabe hoheitlich oder wie von einem Privaten zu besorgen ist, ergibt sich allein aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. Überschreitet die Verwaltung eine gesetzlich gezogene Leistungsgrenze mit privatrechtlichen Mitteln, verstößt sie in der Regel gegen das Gesetz. Fehlt es an einer ausreichend genauen gesetzlichen Vorgabe, spricht das dafür, dass die Aufgabe nicht hoheitlich ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 10 EO § 7 ZPO § 508

Entscheidungstext

65 Absätze, 30.047 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.07.2026

Geschäftszahl

5Ob10/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* B*, vertreten durch Mag. Christian Kulovits, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei Dr. S* B*, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterhalts, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 20. November 2024, GZ 16 R 253/24f-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 3. Juli 2024, GZ 12 C 1/24g-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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