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Kann ich klagen, obwohl ich schon einen Titel habe?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Gläubiger, Schuldner
Haben Sie für dieselbe Forderung bereits einen Vergleich oder eine andere vollstreckbare Urkunde, wird Ihre Klage nicht schon deshalb abgewiesen. Die Gegenseite muss den fehlenden Bedarf an Rechtsschutz aber bereits in der ersten Instanz einwenden. Von sich aus muss das Gericht darauf nicht achten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1948, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (30 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1948)

1. Hat der Kläger bereits einen anderen Exekutionstitel zur Hereinbringung des eingeklagten Betrages (zB einen gerichtlichen Vergleich oder einen vollstreckbaren Notariatsakt) so begründet dies nicht die Einrede der Rechtskraft, sondern allenfalls die des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses. 2. Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht vom Amtswegen zu beachten; die Einrede mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses ist in erster Instanz zu erheben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 30.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Neuerliche Unterlassungsklage trotz einstweiliger Verfügung

Haben Sie mit einer einstweiligen Verfügung bereits einen Titel, aus dem Sie das Unterlassen erzwingen können, fehlt Ihnen für eine neuerliche Klage auf dasselbe Unterlassen das Rechtsschutzbedürfnis. Auch ein damit verbundener Sicherungsantrag hat dann keinen Erfolg.

günstig für Beklagter Gerichtlicher Vergleich und neue Klage

Besteht über Ihre Forderung bereits ein gerichtlicher Vergleich, ist das noch keine rechtskräftig entschiedene Sache. Eine neuerliche Klage wird aber abgewiesen, weil Ihnen dafür das rechtliche Interesse fehlt.

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