Kann ich klagen, obwohl ich schon einen Titel habe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1948, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1948)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Rechtschutzinteresse für ein Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer bereits in einem Vorverfahren mit Urteil zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellten Grunddienstbarkeit ist zu bejahen.OGH 1 Ob 159/25a, 16.12.2025
- Hier: Unterlassungsgebot nach § 1330 ABGB.OGH 6 Ob 227/21g, 18.11.2022
- Die Klage ist abzuweisen.OGH 6 Ob 210/03f, 23.10.2003
- Sofern der Entscheidung JBl 1981, 41 eine gegenteilige Rechtsansicht entnommen werden könnte, könnte diese nicht aufrechterhalten werden.OGH 4 Ob 129/90, 09.10.1990
- Das ist im Exszindierungsprozeß auch von Amts wegen wahrzunehmen.OGH 3 Ob 132/82, 06.10.1982
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- "Das Fenster".OGH 4 Ob 374/82, 21.09.1982
- Ausspruch, daß über das Klagebegehren wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht mehr entschieden wird, Zurückweisung der Klage erschiene irreführend. Es liegt vielmehr eine Verfahrenslage vor, der am besten die im § 239 Abs 3 ZPO vorgesehen "Einstellung des Verfahrens" gerecht wird.OGH 6 Ob 630/80, 17.06.1981
- UnterlassungsbegehrenOGH 4 Ob 397/78, 21.11.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 30.
- OGH 1 Ob 159/25a, 16.12.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 68/24h, 24.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 91/21x, 25.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 5/20v, 02.07.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 31/15x, 21.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben Sie mit einer einstweiligen Verfügung bereits einen Titel, aus dem Sie das Unterlassen erzwingen können, fehlt Ihnen für eine neuerliche Klage auf dasselbe Unterlassen das Rechtsschutzbedürfnis. Auch ein damit verbundener Sicherungsantrag hat dann keinen Erfolg.
Besteht über Ihre Forderung bereits ein gerichtlicher Vergleich, ist das noch keine rechtskräftig entschiedene Sache. Eine neuerliche Klage wird aber abgewiesen, weil Ihnen dafür das rechtliche Interesse fehlt.