Kann ich nochmals klagen, wenn ich schon eine einstweilige Verfügung habe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Jedenfalls im Bereich des Insolvenzrechtes muss aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 54 Abs 4 Satz 2 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 2 und § 156a Abs 3 KO eine Klagsabweisung beziehungsweise Klagszurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses am positiven Recht scheitern.OGH 8 ObA 285/01x, 27.05.2002
- Dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf § 54 Abs 4 KO, § 60 Abs 2 und § 156a Abs 3 KO schon deshalb nicht der Boden entzogen, weil der Gesetzgeber damit nur dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass unbestrittenen Forderungsanmeldungen und Auszügen aus Anmeldungsverzeichnissen im Hinblick darauf, dass zahlreiche Staaten, die zwar österreichische Urteile vollstrecken, aber eine Exekution auf Grund eines Auszuges aus einem österreichischen Anmeldungsverzeichnis ablehnen, eine geringere Wirkung als vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen zukommen.OGH 4 Ob 126/93, 16.11.1993
- Kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit beiden Begehren der beklagten Partei verboten werden soll, durch Ankündigungen bei den Konsumenten den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie würden hinsichtlich des Preises ebenso wie Möbelhändler bevorzugt behandelt.OGH 4 Ob 398/80, 25.11.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002451 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 10 Ob 68/24h, 24.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 5/20v, 02.07.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 31/15x, 21.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben Sie für dieselbe Forderung bereits einen Vergleich oder eine andere vollstreckbare Urkunde, wird Ihre Klage nicht schon deshalb abgewiesen. Die Gegenseite muss den fehlenden Bedarf an Rechtsschutz aber bereits in der ersten Instanz einwenden. Von sich aus muss das Gericht darauf nicht achten.
Ja. Sie müssen nicht abwarten, ob ein anderer Berechtigter wegen desselben Verhaltens zum Ziel kommt, und Ihr Interesse fällt auch dann nicht weg, wenn ein anderer bereits einen Unterlassungstitel erwirkt hat. Es fehlt nur dann, wenn Sie mit dieser Person so eng verbunden sind, dass sie Ihre Interessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit voll wahrt.