OGH 3 Ob 2/20w
Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten bei der Verteilung des Versteigerungserlöses ersetzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Für das Einschreiten im Verfahren über die Verteilung des Versteigerungserlöses werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht die Kosten eines Rechtsmittels. Anderes gilt nur, wenn darüber ein eigener Zwischenstreit geführt wird.
Ja, in der Verhandlung über die Verteilung des Erlöses. Das Gericht muss alle Ansprüche betraglich genau feststellen und bei unklaren Anmeldungen zu einem genauen Vorbringen anleiten. Es darf sich nicht damit begnügen, den Streit auf den Rechtsweg zu verweisen. Wer der Verhandlung fernbleibt, nimmt sich diese Möglichkeit selbst.
Nein. Die Wiedereröffnung der Verhandlung dient nur dazu, etwas nachzuholen, was das Gericht versäumt hat. Wollen Sie bloß neue Tatsachen vorbringen oder neue Beweise anbieten, die Sie selbst früher hätten nennen müssen, wird die Verhandlung nicht wieder eröffnet.
Ja, in einem solchen Zwischenstreit. Widerspricht eine Partei bei der Verteilung des Versteigerungserlöses, entsteht ein eigener Streit zwischen den Beteiligten. Für die Kostenentscheidung gelten dann die Vorschriften der Zivilprozessordnung, obwohl im Verteilungsverfahren sonst kein Kostenersatz vorgesehen ist.
Ja. Bei der Verhandlung über die Verteilung des Versteigerungserlöses hat der Richter auf Mängel Ihrer Anmeldung hinzuweisen. Unterbleibt das, wird die Forderung nicht einfach abgewiesen, sondern es ist eine Verbesserung zu ermöglichen. Den Fehler müssen Sie allerdings ausdrücklich geltend machen, von sich aus greift das Gericht ihn nicht auf.
Es kommt nicht darauf an, wie Sie die Gründe Ihrer Berufung bezeichnen. Entscheidend ist, welchem Berufungsgrund Ihre Ausführungen inhaltlich zuzuordnen sind.
Das bevorzugte Pfandrecht entsteht immer nur für Forderungen, die ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt betreffen, und zwar gegenüber dessen Eigentümer. Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses müssen die Forderungen daher genau aufgeschlüsselt werden, getrennt nach den einzelnen Objekten.
Ja, aber nur, wenn Sie zur Verteilungstagsatzung erscheinen. Dann muss Ihnen das Exekutionsgericht bei mangelhafter Anmeldung oder mangelhaftem Nachweis einen Verbesserungsauftrag erteilen und notfalls die Tagsatzung erstrecken. Bleiben Sie der Tagsatzung fern, besteht diese Pflicht nicht.
Über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht in erster Instanz ohne die Gegenseite anzuhören. Auch im Rechtsmittelverfahren wird die Gegenseite nur dann gehört, wenn das Gericht dies im Einzelfall für geboten hält, etwa wenn es als letzte Instanz entscheidet.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 31.05.2019, 5 E 50/17i-81
Zitierte Paragrafen
EO § 209 EO § 210 EO § 211 EO § 212 EO § 78 WEG 2002 § 27 ZPO § 182 ZPO § 194 ZPO § 477
Entscheidungstext
48 Absätze, 17.838 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Geschäftszahl
3Ob2/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Dr. Michael Tröthandl und Mag. Christina Juritsch, Rechtsanwälte in Baden, gegen die verpflichtete Partei H*****, wegen 100.000 EUR sA, über den Revisionrekurs der Vorzugspfandgläubigerin Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 24. Oktober 2019, GZ 17 R 70/19v-87, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 31. Mai 2019, GZ 5 E 50/17i-81, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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