Wann war ein ausländisches Gericht aus österreichischer Sicht zuständig?
betrifft Geschiedene, Eltern, Kläger, Beklagter
Geprüft wird, ob nach österreichischen Regeln irgendein Gericht des anderen Staates zuständig gewesen wäre, sofern Österreich diese Sache nicht ausschließlich für sich beansprucht. Es muss nicht gerade jenes Gericht sein, das entschieden hat. Ob die Klage nach dem Recht des anderen Staates dort eingebracht werden durfte, spielt keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ist die "österreichische Jurisdiktionsformel" anzuwenden, wird die Zuständigkeit der Behörden des Erststaates unter Anwendung des österreichischen Rechts geprüft; wird von Österreich nicht die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit beansprucht, ist zu prüfen, ob irgendeine Gerichtsbehörde des anderen Staates, also nicht unbedingt das erkennende Gericht, nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand abstrakt zuständig geworden wäre. Es kommt nicht darauf an, ob die Klage bei einer Gerichtsbehörde des anderen Staates nach dessen Recht anhängig gemacht werden konnte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Prüfung nach § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG kommt es nicht darauf an, dass nach Rechtskraft der (anzuerkennenden) Entscheidung bei spiegelbildlicher Anwendung österreichischen Verfahrensrechts die internationale Unzuständigkeit nicht mehr wahrgenommen werden kann.OGH 6 Ob 11/22v, 17.10.2022
- Hier: Ausdrücklich offen lassend, ob § 104 Abs 3 JN (spiegelbildlich) anzuwenden ist.OGH 6 Ob 11/22v, 17.10.2022
- Hier: Anerkennung einer ukrainischen Ehescheidung. § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG.OGH 1 Ob 21/17w, 26.04.2017
- Hier: Anerkennung eines kenianischen Gerichtsbeschlusses betreffend Vaterschaftsanerkenntnis; kein Verstoß gegen sog verfahrensrechtlichen ordre public.OGH 2 Ob 238/13h, 27.11.2014
- Bei Anwendung der „österreichischen Jurisdiktionsformel" ist insbesondere auf § 76 Abs 2 JN und § 114a Abs 4 JN abzustellen.OGH 8 Ob 18/08t, 16.06.2008
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Unterhaltssache Minderjähriger.OGH 3 Ob 229/06g, 30.11.2006
- Hier: Scheidung durch ein texanisches Gericht.OGH 7 Ob 199/06z, 23.10.2006
- Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaates hat durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechtes, also insbesondere des §76 Abs2 JN zu erfolgen.OGH 7 Ob 199/06z, 23.10.2006
- Der Ursprungstaat ist aus der Sicht des Anerkennungsstaates entscheidungsbefugt, wenn dies durch eine spiegelbildliche Anwendung des eigenen (internationalen) Zuständigkeitsrechtsder Fall wäre (österreichische Jurisdiktionsformel).OGH 1 Ob 21/04a, 14.12.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002369 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 6 Ob 115/19h, 27.11.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 80 · Person des Verwalters
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 76 · Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder der eingetragenen Partnerschaft
- JN § 109 · Obsorge, Erwachsenenvertretung und Kuratel
- JN § 110
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