Kann ausländisches Unterhaltsrecht in Österreich angewendet werden?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Kinder
Ob eine ausländische Vorschrift bei uns angewendet werden darf, hängt immer von den Folgen im konkreten Fall ab. Eine ausländische Regelung über Unterhalt für die Vergangenheit ist unbedenklich. Eine starre Anwendung einer ausländischen Unterhaltsregel kann aber unzulässig sein, wenn daneben weitere Berechtigte stehen, die sich nach österreichischem Recht die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten anrechnen lassen müssen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 01.12.2022 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Bei der Frage, ob die Anwendung einer fremden Rechtsbestimmung gegen den österreichischen "ordre public" verstößt, kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles, die Folgen der Anwendung ausländischen Rechtes gerade in dem zu entscheidenden Fall an. Eine Anwendung des § 1711 BGB (Unterhalt pro praeterito) verstößt nicht gegen den "ordre public". Eine starre Anwendung der Bestimmung des § 1708 Abs 1 BGB kann gegen den "ordre public" verstoßen, wenn der danach Berechtigte Anspruchskonkurrenten hat, die österreichischem Recht unterliegen und sich die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gefallen lassen müssen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 1711 BGB verstößt nicht gegen den ordre public.OGH 4 Ob 561/68, 05.11.1968
- Abstrakter Vergleich der Rechtsnormen.OGH 1 Ob 148/68, 27.06.1968
- Wenn zwischen der österreichischen und deutschen Regelung des Unterhaltsrechtes auch erhebliche Unterschiede bestehen und die Anwendung des deutschen Rechtes fallweise zu Härten führen könnte sind sie doch nicht so schwerwiegend, dass sie als mit dem ordre public unvereinbar bezeichnet werden könnten, umsoweniger, als dies dem Sinn und Zweck des Unterhaltsübereinkommens zuwiderspräche und es praktisch wirkungslos machen würde.OGH 6 Ob 85/67, 29.03.1967
- Die Vorbehaltsklausel des Art 4 des Haager Übereinkommens berechtigt, nur in abstracto auf die Auswirkungen der Anwendung ausländischer Gesetze auf die inländische Rechtsordnung, nicht aber auf die Nachteile, die dem Inländer im konkreten Einzelfall entstehen könnten, Bedacht zu nehmen.OGH 8 Ob 207/66, 20.09.1966
- Mit Rücksicht auf die besonders strenge Formulierung der Vorbehaltsklausel des Art 4 Haager Unterhaltsübereinkommen BGBl Nr 1961/293 sind die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Vorbehaltsklausel nur abstrakt durch Vergleich der inländischen Normen über die Bemessung des Unterhaltes außerehelicher Kinder und die Hereinbringung dieser Unterhaltsforderung mit den entsprechenden deutschen Normen (§§ 1708, 1711 BGB, §§ 850 c, 850 d dZPO) zu prüfen.OGH 6 Ob 42/65, 17.03.1965
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen. Die Untersuchung der Umstände des konkreten Falles kann aber keinesfalls so weit gehen, daß auch die Bemessungsgrundlagen vom OGH zu überprüfen sind, weil zu der vom OGH nicht überprüfbaren Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes - gleichgültig, ob die Bemessung nach inländischem oder ausländischem Recht erfolgt - die Frage gehört, welche Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche zur Verfügung stehen.OGH 4 Ob 541/64, 08.06.1964
- Auf den Einzelfall abgestellt.OGH 8 Ob 237/63, 24.09.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054080 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 5 Ob 42/22w, 01.12.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
BGB §1708; BGB §1711; 4.DVEheG §18
Verwandte Fragen
Familienrecht · Grundwertungen gegen ausländisches Recht
Verfahrensrecht · Anwendung ausländischen Rechts im Inland
Verfahrensrecht · Zuständigkeit ausländischer Gerichte
Familienrecht · Obergrenze bei ausländischem Unterhaltsrecht
Familienrecht · Anwendbares Recht bei Obsorgeänderung