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Kann ausländisches Unterhaltsrecht in Österreich angewendet werden?

betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Kinder
Ob eine ausländische Vorschrift bei uns angewendet werden darf, hängt immer von den Folgen im konkreten Fall ab. Eine ausländische Regelung über Unterhalt für die Vergangenheit ist unbedenklich. Eine starre Anwendung einer ausländischen Unterhaltsregel kann aber unzulässig sein, wenn daneben weitere Berechtigte stehen, die sich nach österreichischem Recht die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten anrechnen lassen müssen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 01.12.2022 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Bei der Frage, ob die Anwendung einer fremden Rechtsbestimmung gegen den österreichischen "ordre public" verstößt, kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles, die Folgen der Anwendung ausländischen Rechtes gerade in dem zu entscheidenden Fall an. Eine Anwendung des § 1711 BGB (Unterhalt pro praeterito) verstößt nicht gegen den "ordre public". Eine starre Anwendung der Bestimmung des § 1708 Abs 1 BGB kann gegen den "ordre public" verstoßen, wenn der danach Berechtigte Anspruchskonkurrenten hat, die österreichischem Recht unterliegen und sich die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gefallen lassen müssen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054080 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Genannte Normen

BGB §1708; BGB §1711; 4.DVEheG §18

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