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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2019 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 115/19h

Worum es ging: Wann war ein ausländisches Gericht aus österreichischer Sicht zuständig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Geprüft wird, ob nach österreichischen Regeln irgendein Gericht des anderen Staates zuständig gewesen wäre, sofern Österreich diese Sache nicht ausschließlich für sich beansprucht. Es muss nicht gerade jenes Gericht sein, das entschieden hat. Ob die Klage nach dem Recht des anderen Staates dort eingebracht werden durfte, spielt keine Rolle.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Ein Revisionsrekurs braucht die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Haben Sie ihn selbst unterschrieben und ist er nicht von vornherein ausgeschlossen, geht er an das Erstgericht zurück, damit Sie das nachholen können. Holen Sie es nicht nach, wird er zurückgewiesen.

Nur dann, wenn die zu erwartende ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden könnte. Ist das nicht der Fall, stellt das ausländische Verfahren kein Hindernis dar und Sie können hier klagen. Über die Anerkennung kann das befasste Gericht in jeder Lage des Verfahrens selbst entscheiden.

Für die Anerkennung einer ausländischen Scheidung muss nicht unbedingt ein Gericht die Ehe aufgelöst haben. Es genügt, wenn eine Behörde daran mitgewirkt hat, etwa durch ein Schlichtungsverfahren oder durch die Eintragung der Scheidung. Ihre Scheidung kann dann in Österreich als ausländische Entscheidung behandelt werden.

Nein, wenn österreichisches Recht anzuwenden ist. Eine Ehe kann dann nur durch die Entscheidung eines Gerichts geschieden werden; eine Scheidung durch bloßes Rechtsgeschäft kennt das österreichische Recht nicht. Die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann widerspricht zudem den inländischen Grundwertungen.

Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Die europäischen Regeln über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehe- und Kindschaftssachen gelten nur zwischen den Mitgliedstaaten der Union. Wurde Ihre Scheidung in einem Staat außerhalb der Union ausgesprochen, richtet sich die Anerkennung daher nicht nach dem Unionsrecht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 100 AußStrG § 56 AußStrG § 66 AußStrG § 67 AußStrG § 71 AußStrG § 97 JN Art. 114 JN § 66 JN § 76

Entscheidungstext

72 Absätze, 20.179 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Geschäftszahl

6Ob115/19h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dr. med. univ. E*, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin R*, vertreten durch Nada Sleiman, Rechtsanwältin in Essen, wegen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Ehescheidung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 2018, GZ 43 R 41/18z-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. September 2017, GZ 96 FAM 24/17k-11, mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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