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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 133

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung Exekutionsantrag § 133. (1)Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts des Verpflichteten bewilligt werden. (2)Ist dem Antrag ein Verzeichnis der Personen, denen an der Liegenschaft oder dem Superädifikat dingliche Rechte zustehen oder zu deren Gunsten Bestand-, Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte eingetragen sind, und ihrer Adressen nicht angeschlossen, so ist der Exekutionsantrag aus diesem Grund nicht abzuweisen. Das Gericht kann den betreibenden Gläubiger auffordern, binnen einer festzusetzenden Frist ein solches Verzeichnis vorzulegen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz und aus dessen Zweck. Ein Gesetz kann den Verkauf ganz verbieten, nur eine bestimmte Art des Verkaufs verbieten, ihn an Bedingungen knüpfen oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig machen.

Ja, wenn das Verbot im Grundbuch vor dem Recht des betreibenden Gläubigers eingetragen wurde. Dann kann die Liegenschaft nur versteigert werden, wenn die Person zustimmt, zu deren Gunsten das Verbot eingetragen ist. Ein erst später eingetragenes Verbot hindert die Versteigerung dagegen nicht.

Nein. Das Verbot aus der Wohnbauförderung verhindert nach seinem Wortlaut nur, dass Sie die Liegenschaft ohne schriftliche Zustimmung des Landes durch ein Geschäft unter Lebenden weitergeben. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung hindert es nicht.

Nein. Wird zu einem geförderten Wohnbaudarlehen behördlich ein Verbot eingetragen, die Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, verhindert dieses Verbot während der Laufzeit des Darlehens jede Art der Veräußerung. Auch eine Zwangsversteigerung ist damit ausgeschlossen.

Ja. Ein vertraglich vereinbartes Veräußerungsverbot verhindert die Zwangsversteigerung der Liegenschaft. Dieser Schutz gilt aber nur so lange, wie das Verbot besteht.

Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Nacherben fallen soll, kann ohne deren ausdrückliche Zustimmung kein Pfandrecht eingetragen werden. Das gilt für vertragliche wie für zwangsweise Pfandrechte und ebenso für die Zwangsversteigerung.

Nein. Im Grundbuchsverkehr zählt nur, was im Grundbuch steht. Eine Eintragung gegen die Erben ist daher unzulässig, solange sie dort nicht als Eigentümer aufscheinen, auch wenn ihnen die Liegenschaft rechtlich schon gehört. Auch eine Zwangsversteigerung setzt voraus, dass der Verpflichtete eingetragen ist.

Die Anmerkung einer Ausschlussklage wird nur gelöscht, wenn Sie dem Grundbuchsgericht mit geeigneten Urkunden nachweisen, dass die Klage zurückgezogen oder auf die Kosten eingeschränkt wurde oder dass der Beklagte das Objekt geräumt hat. Ein bloßer Verkauf des Anteils genügt dafür nicht.

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