Kann ein Gläubiger trotz eingetragenem Verbot ein Pfandrecht eintragen?
günstig für Liegenschaftseigentümer betrifft Liegenschaftseigentümer, Gläubiger, Angehörige
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, zu verkaufen oder zu belasten, sperrt das Grundbuch grundsätzlich für alle davon erfassten Eintragungen, auch für ein zwangsweise begründetes Pfandrecht. Etwas anderes gilt nur, wenn die begünstigte Person zustimmt oder für die Forderung ein gesetzliches Pfandrecht besteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 22.10.2019 (28 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1973)
Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196; SZ 23/255; SZ 12/50 uva), außer die betreibende Partei weist eine Zustimmung der durch das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot begünstigten Person zur Exekutionsführung oder das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei nach (SZ 23/255).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein nach § 364c ABGB unter Nachweis der Angehörigeneigenschaft verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt grundsätzlich ‑ sofern keine Zustimmung des Berechtigten vorliegt oder dieser selbst eine Eintragung beantragt ‑ eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftlich oder zwangsweise begehrten, vom Verbot erfassten Eintragungen.OGH 5 Ob 214/14b, 27.01.2015
- Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts.OGH 5 Ob 104/14a, 25.07.2014
- Mit § 55a EO wurde durch die EO‑Nov 2000 BGBl I 2000/59 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind.OGH 5 Ob 104/14a, 25.07.2014
- Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat.OGH 5 Ob 119/14g, 25.07.2014
- Mit § 55a EO wurde durch die EO‑Nov 2000 BGBl I 2000/59 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind.OGH 5 Ob 119/14g, 25.07.2014
- Hat das vom Grundbuchsgericht verschiedene Bewilligungsgericht auf ein sich aus dem Grundbuch ergebendes Bewilligungshindernis (hier: Belastungs‑ und Veräußerungsverbot) erkennbar nicht Bedacht genommen, hat das Grundbuchsgericht den Vollzug der bewilligten Eintragung abzulehnen.OGH 3 Ob 5/14b, 19.02.2014
- Dem gegen die Exekutionsbewilligung Rekurrierenden kann jedoch kein Anspruch darauf zugebilligt werden, eine materiellrechtliche Eintragung zu seinen Lasten wegen eines ohne Einfluss auf die Entscheidung gebliebenen Formalfehlers beseitigen zu können. Demnach bildete die mangelnde Erwähnung der dem Exekutionsantrag beigeschlossenen Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten im Antrag keinen Grund für das Rekursgericht, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.OGH 3 Ob 271/05g, 30.05.2006
- Ein gesetzliches Pfandrecht eröffnet trotz eingetragenem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot auch die Möglichkeit einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft.OGH 5 Ob 308/00f, 19.12.2000
- Hier: § 38 lit b GBG und § 41 lit b GBG 1.Alternative.OGH 3 Ob 268/98b, 25.11.1998
- Sowie die Zwangsversteigerung.OGH 1 Ob 227/98h, 27.10.1998
- Ein intabuliertes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert den Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten zwangsweisen Vormerkung eines Pfandrechtes durch das Exekutionsgericht.OGH 3 Ob 185/98x, 21.10.1998
- Dieses Eintragungshindernis bezieht sich nicht nur auf die Einverleibung, sondern auch auf die Vormerkung eines Pfandrechts (SZ 23/255). Für die auf keinen Exekutionstitel angewiesene besondere Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit c GBG bleibt aber ein intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot jedenfalls als Eintragungshindernis bestehen.OGH 5 Ob 68/94, 05.07.1994
- Will sich der betreibende Gläubiger darauf berufen, dass trotz der grundbücherlichen Eintragung die Voraussetzungen für die dingliche Wirkung eines solchen Verbotes nicht gegeben seien, so muss er das und die begründenden Tatsachen schon im Exekutionsantrag behaupten und auch beweisen.OGH 3 Ob 2/86, 18.06.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002595 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 28.
- OGH 5 Ob 160/19v, 22.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 203/18s, 20.03.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 171/16g, 25.10.2016, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 123/16y, 29.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 124/16w, 29.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 101/16p, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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