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Kann ein Gläubiger trotz eingetragenem Verbot ein Pfandrecht eintragen?

günstig für Liegenschaftseigentümer betrifft Liegenschaftseigentümer, Gläubiger, Angehörige
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, zu verkaufen oder zu belasten, sperrt das Grundbuch grundsätzlich für alle davon erfassten Eintragungen, auch für ein zwangsweise begründetes Pfandrecht. Etwas anderes gilt nur, wenn die begünstigte Person zustimmt oder für die Forderung ein gesetzliches Pfandrecht besteht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 22.10.2019 (28 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1973)

Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196; SZ 23/255; SZ 12/50 uva), außer die betreibende Partei weist eine Zustimmung der durch das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot begünstigten Person zur Exekutionsführung oder das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei nach (SZ 23/255).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002595 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 28.

Im Gesetz

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