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Schützt ein Belastungsverbot gegen ein älteres eingetragenes Pfandrecht?

günstig für Gläubiger betrifft Eigentümer, Gläubiger, Angehörige
Nein. Ist für die Forderung schon vorher ein Pfandrecht eingetragen, kann die Liegenschaft trotz eines später eingetragenen Verbots versteigert werden. Das gilt auch für die Kosten des Verfahrens, selbst wenn die Anmerkung der Versteigerung erst nach dem Verbot eingetragen wurde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1962)

Die Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes hindert nicht die Zwangsversteigerung der Liegenschaft zur Hereinbringung einer Forderung, für die ein Pfandrecht mit besserem Rang haftet. Dies gilt auch für die Kosten des Exekutionsverfahrens, wenn auch die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens der Einverleibung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes bücherlich nachfolgt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Belastungsverbot in der Insolvenz

Nein. Ist zu Ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen und wird über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, bleiben die Rechte daraus in Ihrer freien Verfügung. Der Insolvenzverwalter kann daher keine Erklärung abgeben, mit der das Verbot gelöscht wird.

günstig für Schuldner Verfallsvereinbarung beim Pfand

Nein. Eine Vereinbarung, wonach der verpfändete Gegenstand bei Zahlungsverzug einfach dem Gläubiger zufällt, ist ungültig. Das Gesetz will verhindern, dass Sie im Vertrauen darauf, ohnehin zahlen zu können, einen meist viel wertvolleren Gegenstand aufgeben. Nach der späteren Rechtsprechung gilt dieses Verbot auch für ähnliche Sicherungsgeschäfte.

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