ABGB § 364c
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nur wenn der aus dem Verbot Berechtigte zustimmt. Diese Zustimmung kann auch durch ein rechtskräftiges Urteil ersetzt werden, mit dem er zur Zustimmung oder zur Duldung verpflichtet wird. Ob eine solche Pflicht besteht, muss im Prozess geklärt werden, nicht im Grundbuchverfahren.
Das ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz und aus dessen Zweck. Ein Gesetz kann den Verkauf ganz verbieten, nur eine bestimmte Art des Verkaufs verbieten, ihn an Bedingungen knüpfen oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig machen.
Ja, wenn das Verbot im Grundbuch vor dem Recht des betreibenden Gläubigers eingetragen wurde. Dann kann die Liegenschaft nur versteigert werden, wenn die Person zustimmt, zu deren Gunsten das Verbot eingetragen ist. Ein erst später eingetragenes Verbot hindert die Versteigerung dagegen nicht.
Nein. Das Verbot aus der Wohnbauförderung verhindert nach seinem Wortlaut nur, dass Sie die Liegenschaft ohne schriftliche Zustimmung des Landes durch ein Geschäft unter Lebenden weitergeben. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung hindert es nicht.
Nein. Ist für die Forderung schon vorher ein Pfandrecht eingetragen, kann die Liegenschaft trotz eines später eingetragenen Verbots versteigert werden. Das gilt auch für die Kosten des Verfahrens, selbst wenn die Anmerkung der Versteigerung erst nach dem Verbot eingetragen wurde.
Nein. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt mit dem Tod des zuerst Belasteten und bindet dessen Erben nicht; das gilt schon mit dem Tod und nicht erst mit der Einantwortung. Es ist ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht, sodass auch der Tod des Berechtigten es beendet.
Nein. Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und im Grundbuch eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot verliert durch die Scheidung seine Wirkung nicht. Es fällt auch nach Abschluss eines Aufteilungsverfahrens nicht automatisch weg.
Nicht unbedingt. Vereinbaren Ehegatten als Hälfteeigentümer ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot, verpflichten sie sich damit, die Gemeinschaft fortzusetzen. Liegen wichtige Gründe für deren Aufhebung vor, insbesondere nach der Scheidung, erlischt diese Verpflichtung.
Räumt ein Miteigentümer dem anderen ein Verbot ein, seinen Anteil zu verkaufen, kann darin je nach den Umständen ein Verzicht auf das unbedingte Recht liegen, die Gemeinschaft aufzulösen. Dann können Sie die Aufteilung nur noch aus wichtigen Gründen verlangen, und es sind die Interessen beider Seiten abzuwägen.
Ja. Ein Miet- oder Pachtvertrag braucht die Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht, selbst wenn Sie sich damit langfristig binden. Auch andere bloß schuldrechtliche Nutzungsrechte sind zulässig, solange sie dem Zweck des Verbots nicht zuwiderlaufen.
Nein. Ein vereinbartes oder letztwillig angeordnetes Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet nur den ersten Eigentümer. Auch eine Vereinbarung, die das Verbot auf Erben oder sonstige Rechtsnachfolger ausdehnt, ist unwirksam.
Vereinbaren können Sie ein solches Verbot mit jedem, auch mit Geschwistern oder Fremden. Ins Grundbuch eingetragen werden kann es aber nur zugunsten bestimmter naher Angehöriger. Erst die Eintragung wirkt gegenüber Dritten; ohne sie gilt das Verbot nur zwischen Ihnen beiden.
Nein. Ist auf der gemeinsamen Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten eines Dritten eingetragen, steht das einer Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum im Aufteilungsverfahren nicht entgegen, auch wenn sich die Anteile geringfügig verschieben. Geht die Verschiebung darüber hinaus, braucht es die Zustimmung des Verbotsberechtigten.
Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass das Grundstück einem der Kinder zu übergeben oder zu hinterlassen ist, wirkt das zumindest wie ein Verbot, es zu veräußern. Nur so lässt sich der Wille der Beteiligten überhaupt erreichen. Eine Zwangsversteigerung wird deshalb nicht bewilligt.
Nein. Wird zu einem geförderten Wohnbaudarlehen behördlich ein Verbot eingetragen, die Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, verhindert dieses Verbot während der Laufzeit des Darlehens jede Art der Veräußerung. Auch eine Zwangsversteigerung ist damit ausgeschlossen.
Ja. Ein vertraglich vereinbartes Veräußerungsverbot verhindert die Zwangsversteigerung der Liegenschaft. Dieser Schutz gilt aber nur so lange, wie das Verbot besteht.
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, zu verkaufen oder zu belasten, sperrt das Grundbuch grundsätzlich für alle davon erfassten Eintragungen, auch für ein zwangsweise begründetes Pfandrecht. Etwas anderes gilt nur, wenn die begünstigte Person zustimmt oder für die Forderung ein gesetzliches Pfandrecht besteht.
Nein. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot steht der Zwangsverwaltung nicht entgegen. Gläubiger können daher trotz des Verbots auf die Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft greifen.
Ja. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann auf einzelne Grundstücke einer Grundbuchseinlage beschränkt werden. Im Grundbuch hindert es zunächst trotzdem die Belastung der ganzen Liegenschaft; der Eigentümer kann die freien Grundstücke aber abschreiben und in eine neue Einlage eintragen lassen.
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot wirkt gegen Dritte nur zwischen nahen Angehörigen. Dieses Naheverhältnis muss noch bestehen, wenn das Grundbuchsgesuch bei Gericht einlangt. Ein im Scheidungsverfahren vereinbartes Verbot kann daher nach der Scheidung nicht mehr eingetragen werden.
Das gegen Dritte wirkende Verbot, eine Liegenschaft zu verkaufen oder zu belasten, ist eine Ausnahme von der freien Verfügung des Eigentümers und soll den Familienbesitz erhalten. Ein Verbot, das Ehegatten erst anlässlich ihrer Scheidung vereinbaren, entspricht diesem Zweck gerade nicht.
Ein im Grundbuch eingetragenes Verbot, die Liegenschaft zu belasten oder zu verkaufen, hindert die Zwangsvollstreckung nicht, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte nach dem Titel gemeinsam für dieselbe Schuld haften. Das gilt auch dann, wenn sie nicht in Gütergemeinschaft leben.
Ein Belastungsverbot verbietet nur, die Sache mit einem Pfandrecht oder mit einem beschränkten dinglichen Nutzungsrecht zu beschweren. Ein Veräußerungsverbot hindert nur die Durchführung im Grundbuch; der zugrunde liegende Vertrag bleibt wirksam.
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Veräußerungsverbot hindert jede Übertragung an andere, also auch einen Tausch. Ein trotzdem geschlossener Vertrag ist aber nicht nichtig: Mit Zustimmung des Berechtigten oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung, die diese Zustimmung ersetzt, ist die Übertragung zulässig.
Wer eine Sache auf den Todesfall verschenkt, bleibt zu Lebzeiten Eigentümer und kann darüber verfügen, sofern nicht zugunsten naher Angehöriger ein Verbot im Grundbuch eingetragen ist. Vereitelt er die Schenkung, etwa durch einen Verkauf, können Sie von seinen Erben Schadenersatz verlangen. Gegenüber einem Dritten kommen Ansprüche wegen der Beeinträchtigung Ihres Forderungsrechts in Betracht.
Das Verbot allein bringt Ihnen keinen unmittelbaren Vorteil. Seine Bedeutung ergibt sich erst im Zusammenhang mit anderen Rechten. Es kann etwa erbrechtliche Erwartungen sichern, weil die Liegenschaft im Vermögen des Eigentümers bleibt und Ihnen nach dessen Tod als Erben zufallen kann.
Ja, wenn zu Ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen ist. Sie dürfen die fremde Schuld auch gegen den Willen des Schuldners bezahlen und rücken damit in die Stellung des Gläubigers. Sonst verlören Sie durch eine Versteigerung überhaupt die Aussicht auf die Liegenschaft.
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes Veräußerungsverbot macht den Kauf- oder Tauschvertrag nicht ungültig. Der Eigentümer darf die vereinbarten Erklärungen nicht verweigern, und Sie können auf Zuhaltung des Vertrags klagen. Nur die Durchführung im Grundbuch wird hinausgeschoben.
Nein. Ein im Grundbuch eingetragenes vertragliches Veräußerungsverbot hindert die Versteigerung im Insolvenzverfahren. Die Liegenschaft bleibt aber vom Verfahren erfasst und kann etwa zwangsverwaltet werden.
Wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot unentgeltlich eingeräumt und verhindert es, dass ein wesentlicher Teil des Vermögens im Konkurs verwertet wird, kann es angefochten werden. Es bleibt dann gegenüber den Gläubigern wirkungslos.