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Muss ich ein nicht eingetragenes Wegerecht nach der Versteigerung dulden?

günstig für Berechtigter betrifft Ersteher, Grundeigentümer, Wegeberechtigte, Nachbarn
Ja, wenn das Recht offenkundig war und ihm der bessere Rang zugekommen wäre. Die Offenkundigkeit hilft aber nur, wenn der Berechtigte einen Erwerbstitel hat oder das Recht ersessen hat. Entsteht das Recht erst durch die Teilung einer Liegenschaft, richtet sich sein Rang nach der im Grundbuch durchgeführten Teilung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 21.02.2022 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111211 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 15.

Im Gesetz

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