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Bleibt mein eingetragenes Wegerecht nach der Zwangsversteigerung bestehen?

günstig für Servitutsberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Mieter, Ersteher, Grundeigentümer
Ja, wenn es gedeckt ist. Der Ersteher lässt eingetragene Dienstbarkeiten unberührt, wenn er sie ohne Anrechnung übernehmen muss oder wenn sie im gebotenen Betrag volle Deckung finden. Ein eingetragenes Mietrecht wird dabei wie eine Dienstbarkeit behandelt; findet es keine Deckung, kann der Ersteher kündigen, und an die Stelle des Rechts tritt eine Entschädigung.

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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 19.10.2016 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Der Zuschlag an den Ersteher lässt die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten unberührt, wenn sie vom Ersteher nach § 150 EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122434 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

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