Bleibt mein eingetragenes Wegerecht nach der Zwangsversteigerung bestehen?
günstig für Servitutsberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Mieter, Ersteher, Grundeigentümer
Ja, wenn es gedeckt ist. Der Ersteher lässt eingetragene Dienstbarkeiten unberührt, wenn er sie ohne Anrechnung übernehmen muss oder wenn sie im gebotenen Betrag volle Deckung finden. Ein eingetragenes Mietrecht wird dabei wie eine Dienstbarkeit behandelt; findet es keine Deckung, kann der Ersteher kündigen, und an die Stelle des Rechts tritt eine Entschädigung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 19.10.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Der Zuschlag an den Ersteher lässt die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten unberührt, wenn sie vom Ersteher nach § 150 EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist das Bestandrecht nachrangig, muss es der Ersteher nur unter Anrechnung auf das Meistbot übernehmen. Findet es im Meistbot keine Deckung, so steht dem Erwerber das außerordentliche Kündigungsrecht im Sinn des § 1121 ABGB zu. Nach § 227 EO tritt dann an die Stelle des verbücherten Bestandrechts ein Entschädigungsanspruch des Bestandnehmers.OGH 5 Ob 138/08t, 26.08.2008
- Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht im Sinn der § 1121 ABGB und § 150 Abs 3 EO wie eine Servitut zu behandeln.OGH 5 Ob 138/08t, 26.08.2008
- Die gänzliche Löschung eines auf einem ideellen Miteigentumsanteil allein nicht bestehen könnenden Rechts hat nur mangels Deckung im restlichen Meistbot zu erfolgen.OGH 3 Ob 95/07b, 16.08.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122434 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 1 Ob 111/16d, 19.10.2016, Fall aus Vorarlberg
- OGH 1 Ob 173/16x, 19.10.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 472 · Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
- ABGB § 1095
- ABGB § 1121
- Exekutionsordnung (EO) § 150 · Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers
- EO § 225 · Dienstbarkeiten und Reallasten
- EO § 227 · Entschädigungsansprüche
- EO § 237
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