Zum Inhalt springen

Worüber wird im Streit mit dem Drittschuldner entschieden?

günstig für Drittschuldner betrifft Gläubiger, Drittschuldner, Schuldner
Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den Gläubiger nur zu jenen Schritten gegenüber dem Drittschuldner, die zur Einbringung der Forderung nötig sind. Im Prozess gegen den Drittschuldner geht es daher allein darum, ob die Forderung besteht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung ermächtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger nur zu allen Vorkehrungen gegenüber dem Drittschuldner, um die Einbringung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zu ermöglichen. Nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner kann auch Gegenstand des Drittschuldnerprozeßes sein (Heller-Berger-Stix Komm. zur EO 4. Auflage 2228).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003886 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Exekution · Rechte nach Überweisung zur Einziehung
Exekution · Klagerecht nach Pfändung der Forderung
Exekution · Art der gepfändeten Forderung bleibt gleich
Exekution · Pfändung ändert die Forderung nicht
Exekution · Pfändung einer Forderung, Prüfung des Bestands