Bleiben meine Einwendungen bestehen, wenn meine Schuld gepfändet wird?
günstig für Drittschuldner betrifft Drittschuldner, Gläubiger, Schuldner, Arbeitgeber
Ja. Durch die Pfändung ändert sich Ihre Stellung als Drittschuldner nicht. Sie können dem Gläubiger alle Einwendungen und Gegenansprüche entgegenhalten, die Ihnen schon vor der Pfändung zustanden, und mit vorher bestehenden Forderungen aufrechnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 26.09.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Durch die Pfändung einer Forderung wird die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht geändert. Es stehen ihm alle Einwendungen und Gegenansprüche zu, die er vor der Pfändung hatte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Drittschuldner kann gegen die gepfändete Forderung mit Forderungen aufrechnen, die bereits vor der Pfändung bestanden. Das gilt auch für die die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger.OGH 1 Ob 46/05d, 10.05.2005
- Hier: Pfändung eines Fruchtgenussrechtes.OGH 5 Ob 734/81, 08.03.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003914 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 166/18g, 26.09.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1438
- Exekutionsordnung (EO) § 294 · Pfändung
- EO § 308 · Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers
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