Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 122/25z

Worum es ging: Ändert sich meine Schuld, wenn sie gepfändet wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Forderung gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, darf der bisherige Gläubiger darüber nicht mehr frei verfügen. Die Forderung selbst bleibt inhaltlich unverändert bestehen.

Durch die Pfändung ändert sich die Art des Anspruchs nicht. Wer eine Forderung zur Einziehung überwiesen bekommt, kann sie nur so geltend machen, wie sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zusteht; aus einem behördlichen Anspruch wird dadurch kein zivilrechtlicher.

Wird eine gepfändete Forderung einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, darf er sie genau so geltend machen, wie sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zusteht. Mehr Rechte als der Schuldner selbst erhält er dadurch nicht.

Ist Ihre Forderung gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, darf grundsätzlich nur mehr er sie gegen den Drittschuldner geltend machen. Für eine eigene Klage fehlt Ihnen in diesem Umfang die Berechtigung.

Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den Gläubiger nur zu jenen Schritten gegenüber dem Drittschuldner, die zur Einbringung der Forderung nötig sind. Im Prozess gegen den Drittschuldner geht es daher allein darum, ob die Forderung besteht.

Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.

Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.

Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.

Im Berufungsverfahren können Sie Ihre Klage weder ändern noch bloß abwandeln. Entscheidet das Berufungsgericht über eine solche angestrebte Änderung, ist dieser Beschluss anfechtbar.

Ja, aber nur zu den Fragen, die noch offen sind. Wurde ein Streitpunkt bereits abschließend erledigt, dürfen Sie ihn auch mit neuen Behauptungen und Beweisen nicht wieder aufrollen. In diesem Rahmen können Sie sogar einen Einwand nachholen, den Sie im ersten Durchgang unterlassen haben.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.

Ja, soweit die Aufhebung reicht. Wird das Urteil wegen eines Mangels aufgehoben, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung zurück; in diesem Umfang sind neues Vorbringen und auch eine Änderung der Klage zulässig. Für bereits abschließend erledigte Teile gilt das nicht.

Wurde ein Streitpunkt in einem Aufhebungsbeschluss endgültig erledigt und wollen Sie ihn weiterverfolgen, müssen Sie ihn im weiteren Verfahren durchgehend aufrechterhalten. Lassen Sie ihn in der Berufung weg, können Sie später nicht mehr darauf zurückkommen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 308 ZPO § 179 ZPO § 226 ZPO § 235 ZPO § 483 ZPO § 496 ZPO § 508a ZPO § 52 ZPO § 528

Entscheidungstext

42 Absätze, 13.406 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Geschäftszahl

3Ob122/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. L*, Rechtsanwalt, *, und des Nebenintervenienten H*, vertreten durch Dr. Steinbüchler und andere Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Mag. Christian Aitzetmüller, Rechtsanwalt in Wels, wegen 43.062,26 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. April 2025, GZ 1 R 30/25z-85, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. August 2024, GZ 3 Cg 62/22k-67, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail