Kann ich gegen Beschlüsse im Teilungsverfahren etwas unternehmen?
betrifft Miteigentümer, Verpflichteter, Gläubiger
Teilweise ja. Der Ausschluss von Rechtsmitteln im Teilungsverfahren wird eng ausgelegt. Gegen die Einstellung des Verfahrens, gegen Entscheidungen über Kosten und gegen Eintragungen im Grundbuch können Sie vorgehen; gegen die bloße Fortsetzung des Verfahrens dagegen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 26.05.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
§ 351 Abs 2 EO ist einschränkend auszulegen. Ein Einstellungsbeschluß, sowie Beschlüsse über die Festsetzung und Auferlegung von Kosten, sowie grundbücherliche Eintragungen müssen anfechtbar sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier absolut unzulässiger Revisionsrekurs gegen die ersatzlose Aufhebung eines Einstellungsbeschlusses.OGH 3 Ob 191/20i, 24.03.2021
- Hier: Absolut unzulässiger Revisionsrekurs gegen die Abweisung eines Unterbrechungsantrags.OGH 3 Ob 28/18s, 21.02.2018
- Die für die Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum erforderliche Nutzwertfestsetzung, die im Falle einer Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss für den Teilungsbeschluss bindend ist, ist wegen ihres Zusammenhangs mit dem jedenfalls anfechtbaren Teilungsbeschluss selbst anfechtbar.OGH 3 Ob 259/03i, 25.03.2004
- Der Beschluss, mit dem die beantragte Exekution nach §351 EO auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum bewilligt oder abgewiesen wird, ist anfechtbar.OGH 3 Ob 52/02x, 26.06.2002
- Zweck ist, jede Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. (Hier: Prozeßfähigkeit).OGH 3 Ob 168/83, 15.02.1984
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Ein Rekurs gegen die Bewilligung der Fortsetzung des Teilungsverfahrens ist unzulässig.OGH 3 Ob 118/78, 12.09.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004296 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 2 Ob 36/20p, 26.05.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 351 · Aufhebung einer Gemeinschaft
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