Kann ich gegen einen Beschluss im Verlassenschaftsverfahren vorgehen?
günstig für Dritter betrifft Erben, Gläubiger, Dritte, Angehörige
Wenn ein Beschluss im Verlassenschaftsverfahren Ihre Rechte verletzt, können Sie sich dagegen mit einem Rekurs wehren. Das gilt auch, wenn Sie an diesem Verfahren selbst nicht beteiligt waren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 28.10.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Der durch einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes in seinen Rechten verletzte, am Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte hat ein Rekursrecht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das ist auch dann der Fall, wenn eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichts unmittelbar in Rechte Dritter an einer Sache eingreift.OGH 2 Ob 14/21d, 25.03.2021
- Durch eine Amtsbestätigung, die inhaltlich keine Bestätigung iSd §178 AußStrG (aF) darstellt, sondern lediglich festhält, dass ein Anspruch gegen einen Dritten auf Übertragung des Eigentumsrechts vom Erblasser auf den eingeantworteten Erben übergegangen ist, werden die subjektiven Rechte des Dritten nicht verletzt.OGH 1 Ob 83/05w, 24.06.2005
- Der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß § 331 EO bewilligt wurde, hat im Verlassenschaftsverfahren kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde.OGH 2 Ob 156/00f, 08.06.2000
- Der Liegenschaftseigentümer hat - mangels Beschwer - keine Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem aus Anlass der Übertragung eines Superädifikates die Hinterlegung der Übertragungsurkunde angeordnet wurde.OGH 2 Ob 67/99p, 30.03.2000
- Die Verbücherungsklausel einer Einantwortungsurkunde, mit der die Urkundenhinterlegung hinsichtlich eines auf einer Kleingartenparzelle befindlichen Gebäudes lediglich angekündigt wird, greift nicht in die bücherlichen Rechte des Generalpächters einer Kleingartenanlage ein. Dem Generalpächter kommen nur obligatorische Rechte an der Liegenschaft zu. Die bestandrechtliche Rechtsnachfolge wird durch die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde nicht berührt. Hiedurch werden die Rechte Dritter nicht berührt. Ob und wer sich gegen die in Zukunft ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen (hier: Urkundenhinterlegung) beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen kann, ist im Abhandlungsverfahren nicht von Bedeutung.OGH 6 Ob 111/99p, 24.02.2000
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Dem Dritten steht ein Rekursrecht zu, wenn dessen Rechtsstellung nach der gegebenen Sachlage tatsächlich beeinträchtigt wird (hier: Verständigung einer Bank durch das Nachlaßgericht, daß über Sparbücher, die der Dritte innehatte, nunmehr der Erbe verfügungsberechtigt sei).OGH 1 Ob 613/94, 23.11.1994
- Hier: Gesellschafter einer OHG im Abhandlungsverfahren nach Mitgesellschafter.OGH 1 Ob 609/83, 31.08.1983
- Dritter, der Ansprüche auf ein im Nachlaß befindliches Sparbuch erhebt.OGH 5 Ob 166/75, 07.10.1975
- Wer Eigentumsrechte an Sparbauch behauptet, hat Rekursrecht gegen Beschluß des Abhandlungsgerichtes, der Realisierung desselben und Verteilung des Realisates an die Erben verfügt.OGH 7 Ob 50/73, 21.03.1973
- Hier: Mitverfügungsberechtigte an einem Schrankfach.OGH 5 Ob 38/73, 28.02.1973
- Hier: Erbliche Witwe als Begünstigte aus Lebensversicherungspolizze de Erblassers.OGH 7 Ob 179/71, 13.10.1971
- Hier: Behauptung eines vom Erbrecht unabhängigen, dinglich wirksamen Rechtserwerbes am Sparbuch (des Erblassers) durch den berufenen, aber noch nicht erbserklärten Erben.OGH 6 Ob 309/69, 14.01.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006248 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 3 Ob 156/24y, 28.10.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
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