EO § 351
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Sie können einen Vorschlag machen, müssen es aber nicht. Hält das Gericht Ihren Vorschlag für unrichtig, weist es die Klage nicht ab, sondern ordnet jene Teilung an, die es für angemessen hält. Einen rechtlichen Gesichtspunkt, den keine Partei vorgebracht hat, darf es aber erst nach Erörterung mit den Parteien heranziehen.
Nein. Das Gericht teilt nach seinem Ermessen; Ihre Vorschläge sind für es nicht verbindlich. Es muss die Art der Teilung aber vorher mit Ihnen erörtern und die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.
Ja. Wird gemeinsames Eigentum durch reale Aufteilung des Grundstücks beendet, gilt das als Eigentumsübertragung unter Lebenden und braucht die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Daran ändert sich nichts, wenn statt einer Einigung ein Gerichtsurteil die Teilung anordnet.
Nein. Das Urteil hebt das Miteigentum zwar auf, zur vollständigen Umsetzung braucht es aber noch die Durchführung durch das Exekutionsgericht. Erst mit diesem Vollzug endet die Gemeinschaft endgültig.
Ja. Enthält das Urteil über die Teilung bereits Regeln oder Anordnungen, ist das Vollstreckungsgericht daran gebunden. Im Antrag auf Durchführung müssen Sie keinen eigenen Teilungsvorschlag machen; ein solcher Vorschlag wäre für das Gericht auch nicht verbindlich.
Nach dem Urteil über die Teilung wird die nähere Art der Teilung im folgenden Exekutionsverfahren mit allen Beteiligten verhandelt und durch Beschluss festgelegt; dazu gehört auch die Festsetzung der Nutzwerte. Nicht alle allgemeinen Teilungsregeln gelten dabei, wohl aber jene, dass die Teilung jedem Beteiligten gerecht werden muss, sowie jene über die Eintragung im Grundbuch und über Rechte Dritter.
Teilweise ja. Der Ausschluss von Rechtsmitteln im Teilungsverfahren wird eng ausgelegt. Gegen die Einstellung des Verfahrens, gegen Entscheidungen über Kosten und gegen Eintragungen im Grundbuch können Sie vorgehen; gegen die bloße Fortsetzung des Verfahrens dagegen nicht.
Nehmen Sie in Ihre Klage einen bestimmten Vorschlag auf, wie geteilt werden soll, muss das Gericht darüber verhandeln und entscheiden. Es kann diese Frage dann nicht dem späteren Verfahren beim Exekutionsgericht oder einer Einigung der Parteien überlassen. Nur wenn die Klage keinen solchen Vorschlag enthält, darf sich das Gericht auf das Klagebegehren beschränken.
Wird eine Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum aufgeteilt, sind jedenfalls dann nicht die Verkehrswerte maßgeblich, sondern die sogenannten Aufteilungswerte, wenn einzelne Miteigentümer bereits Mieter künftiger Objekte sind und dafür keinen ortsüblichen Mietzins zahlen, während für die fremdvermieteten Wohnungen ein ortsüblicher Zins bezahlt wird.