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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2020 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 36/20p

Worum es ging: Kann ich gegen Beschlüsse im Teilungsverfahren etwas unternehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Teilweise ja. Der Ausschluss von Rechtsmitteln im Teilungsverfahren wird eng ausgelegt. Gegen die Einstellung des Verfahrens, gegen Entscheidungen über Kosten und gegen Eintragungen im Grundbuch können Sie vorgehen; gegen die bloße Fortsetzung des Verfahrens dagegen nicht.

Sie müssen konkrete Umstände nennen und glaubhaft machen, aus denen sich eine tatsächliche Gefahr für Ihren Anspruch ergibt. Dass eine Beeinträchtigung theoretisch möglich wäre, genügt nicht. Gelingt Ihnen diese Bescheinigung nicht, geht das zu Ihren Lasten.

Ein Schaden ist unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist, der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und entweder kein Ersatz geleistet werden kann, weil der Schädiger zahlungsunfähig ist, oder Geld den Schaden nicht wirklich ausgleicht.

Nein. Sie müssen konkrete Tatsachen behaupten, aus denen sich die Notwendigkeit der Verfügung ergibt; ein allgemeiner Hinweis auf eine denkbare Gefahr ersetzt das nicht. Weil eine solche Verfügung das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen kann, legt das Gericht dabei einen strengen Maßstab an.

Nein. Eine Vermietung zu außergewöhnlichen Bedingungen ist keine gewöhnliche Verwaltung mehr, sondern eine wichtige Veränderung, die nicht allein von der Mehrheit beschlossen werden kann. Dazu zählt etwa eine Verpachtung auf ungewöhnlich lange Zeit, eine Erweiterung ohne zusätzliches Entgelt oder die unentgeltliche Überlassung des Gartens an eine nahestehende Person.

Nein. Wird ein Mietvertrag geschlossen, der erkennbar gegen Ihre Interessen als Miteigentümer mit kleinerem Anteil verstößt, und weiß auch der Mieter davon, zählt das nicht mehr zur laufenden Verwaltung. Solche Verträge sind außergewöhnliche Maßnahmen, für die ein Mehrheitsbeschluss allein nicht genügt.

Entscheidend ist allein, ob sich das gemeinsame Vermögen überhaupt teilen lässt oder nur mit einer beträchtlichen Wertminderung. Dass durch die Teilung gewisse Vorteile verloren gehen, zählt nicht. Ob eine Teilung im Einzelfall zumutbar ist, hängt immer von den konkreten Umständen ab.

Wird eine Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum aufgeteilt, sind jedenfalls dann nicht die Verkehrswerte maßgeblich, sondern die sogenannten Aufteilungswerte, wenn einzelne Miteigentümer bereits Mieter künftiger Objekte sind und dafür keinen ortsüblichen Mietzins zahlen, während für die fremdvermieteten Wohnungen ein ortsüblicher Zins bezahlt wird.

Der Nutzwert ergibt sich aus der Nutzfläche und aus Zuschlägen oder Abstrichen für Eigenschaften, die nach der Verkehrsauffassung den Wert erhöhen oder vermindern, etwa Zweckbestimmung, Stockwerkslage, Lage innerhalb des Stockwerks oder eine Lärmbelästigung. Eine bessere Ausstattung oder Grundrissgestaltung, die ein Miteigentümer allein bezahlt hat, bleibt außer Betracht. Ob ein Objekt vermietet ist, spielt für den Nutzwert keine Rolle.

Nein. Der Verkehrswert bewertet Ihre Wohnung gleichsam von außen und für sich allein. Der Nutzwert ist dagegen ein hausinterner Wertmesser, der sich aus dem Vergleich Ihrer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit mit den anderen Objekten desselben Hauses ergibt. Die beiden Werte haben ganz unterschiedliche Funktionen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 351 EO § 381 WEG 2002 § 3

Entscheidungstext

49 Absätze, 18.297 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Geschäftszahl

2Ob36/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei DDr. B* E*, vertreten durch ARNOLD Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei T*, vertreten durch MMag. Martin Aringer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert 35.000 EUR) über den Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. November 2019, GZ 46 R 349/19t-42, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. August 2019, GZ 26 C 1467/18g-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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