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Wer muss die weggeräumte Tür wieder einhängen?

günstig für Gläubiger betrifft Verpflichtete, Gläubiger, Nachbarn, Mieter, Eigentümer
Hat der Verpflichtete die Tür an einem versperrten Ort verwahrt und gibt es keinen eigenen Titel auf ihre Herausgabe, kann nur er selbst dem Auftrag zum Einhängen nachkommen. Ein Dritter kann diese Handlung nicht vornehmen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Hat der Verpflichtete eine Tür an einem abgesperrten Ort aufbewahrt, kann - wenn für die Abnahme dieser Tür kein eigener Exekutionstitel vorliegt - der Auftrag zur Einhängung dieser Tür nur von ihm selbst befolgt werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004468 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Exekution gegen mehrere Verpflichtete

Verurteilt ein Titel mehrere Verpflichtete, ohne ausdrücklich zu sagen, dass jeder für alles haftet, kann gegen den Einzelnen nur der auf ihn entfallende Kopfteil eingetrieben werden. Bei zwei Verpflichteten ist das die Hälfte.

günstig für Schuldner Feststellungsklage vor der Exekution

Wenn gegen Sie bereits ein vollstreckbarer Titel besteht, müssen Sie nicht abwarten, bis die Gegenseite die Zwangsvollstreckung betreibt. Sie dürfen schon vorher gerichtlich feststellen lassen, dass die Forderung nicht besteht. Ein späterer langer Einwendungsprozess ist Ihnen nicht zumutbar.

Verwandte Fragen

Exekution · Unmögliche Handlung in der Zwangsvollstreckung
Vertragsrecht · Zwei Ansprüche auf dieselbe verwahrte Sache
Verfahrensrecht · Aufrechnung mit titulierter Gegenforderung
Vertragsrecht · Wiederbeschaffung nach Weiterverkauf
Exekution · Erzwingung unvertretbarer Handlungen