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Muss ich warten, bis gegen mich vollstreckt wird?

günstig für Schuldner betrifft Schuldner, Gläubiger, Beklagter, Kläger
Wenn gegen Sie bereits ein vollstreckbarer Titel besteht, müssen Sie nicht abwarten, bis die Gegenseite die Zwangsvollstreckung betreibt. Sie dürfen schon vorher gerichtlich feststellen lassen, dass die Forderung nicht besteht. Ein späterer langer Einwendungsprozess ist Ihnen nicht zumutbar.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Das Feststellungsinteresse ist bei negativer Feststellungsklage zu bejahen, weil dem Titelschuldner nicht zugemutet werden kann, eine Exekutionsführung abzuwarten, um erst dann einen verhältnismäßig langen Oppositionsprozess zu führen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039067 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Einwendungen gegen die Exekution

Nein. Mit einer Klage gegen die Exekution können Sie nur Umstände geltend machen, die nach dem Entstehen des Titels eingetreten sind und den Anspruch beseitigen oder die Fälligkeit hinausschieben. Sie ist kein Mittel, um die rechtskräftige Entscheidung selbst zu bekämpfen.

günstig für Gläubiger Voraussetzung der Vollstreckungsgegenklage

Nein. Diese Klage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer laufenden Zwangsvollstreckung; ohne eine solche ist sie nicht möglich. Hat die Vollstreckung den Gläubiger bereits befriedigt, kommt sie ebenfalls nicht mehr in Betracht. Blieb sie nur mangels pfändbarer Sachen erfolglos, ist sie weiterhin zulässig.

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