Prüft das Gericht auch das, was ich nicht bekämpft habe?
betrifft Rekurswerber, Kläger, Beklagter
Nein. Bekämpfen Sie nur einen Teil der Begründung, etwa nur die angenommene Gefährdung, darf das Rekursgericht den anderen Teil nicht von sich aus überprüfen. Es bleibt insoweit bei der Entscheidung der ersten Instanz.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 17.07.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Bekämpft der Rekurswerber nur die vom Erstgericht angenommene Gefahrbescheinigung, nicht aber die angenommene Anspruchsbescheinigung, so darf das Rekursgericht nicht von Amts wegen prüfen, ob die vorgelegten Bescheinigungsmittel auch tatsächlich geeignet waren, den Anspruch des Klägers, wie er ihn in der Klage dargestellt hatte, als bescheinigt anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bekämpfung nur der Anspruchsbescheinigung - keine<br/>amtswegige Prüfung der Gefahrbescheinigung.OGH 2 Ob 576/78, 13.02.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005259 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 10 Ob 48/18h, 17.07.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 389 · Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
- EO § 402 · Rekurs
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 526
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