Prüft das Höchstgericht nur die Frage, die ich aufwerfe?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes hat der OGH nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Dass hiebei praktisch gegen den Rekurswerber entschieden wird, steht einer Stattgebung des Rekurses nicht entgegen, da der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nicht gilt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Oberste Gerichtshof kann im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden.OGH 1 Ob 112/24p, 25.09.2024
- Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht.OGH 5 Ob 118/12g, 20.11.2012
- Aus Anlass eines Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 64 AußStrG hat der Oberste Gerichtshof eine allseitige Überprüfung der Rechtsansicht des Rekursgerichts vorzunehmen und ist infolgedessen nicht auf der Erörterung jener Rechtsfragen beschränkt, derentwegen das Rekursgericht den Revisionsrekurs zugelassen hat oder die der Revisionsrekurswerber aufwarf. Der Prüfungsumfang ist nur insoweit nicht unbegrenzt, als in sich geschlossene selbständige Tatsachenkomplexe der Nachprüfung nicht unterliegen, wenn sie nicht Gegenstand der Anfechtung sind.OGH 5 Ob 167/10k, 23.09.2010
- Der Oberste Gerichtshof kann im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht selbst in der Sache erkennen. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. Dass die Kläger die gänzliche Stattgebung ihres Begehrens, die Nebenintervenientinnen hingegen dessen gänzliche Abweisung anstreben, hindert eine Entscheidung in der Sache nicht.OGH 6 Ob 130/05v, 16.02.2006
- Jedoch nur dann, wenn der vorgenannte Rekursgrund auch tatsächlich ausgeführt wurde.OGH 4 Ob 512/79, 13.03.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043903 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 55.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 153/24z, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 7/25g, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 134/24b, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 233/23k, 29.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 203/23y, 25.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 1/24s, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObS 1/24s, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 36/23a, 16.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 228/21i, 29.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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