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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.07.2018 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 48/18h

Worum es ging: Kann ich im Rechtsmittel noch neue Tatsachen vorbringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn Sie sich gegen eine einstweilige Verfügung wehren, dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Es zählt nur, was bereits vorher im Verfahren vorgekommen ist.

Es kommt nicht darauf an, ob Sie den Vertrag schon im Grundbuch hätten durchführen lassen können, sondern darauf, ob Sie gegen Ihren Vertragspartner einen Anspruch auf Erfüllung haben. Der Verkäufer muss alles unterlassen, was die Erfüllung gefährden könnte. Eine Gefährdung liegt schon vor, wenn er für eine beabsichtigte Veräußerung eine Rangordnung erwirkt hat.

Nein. Bekämpfen Sie nur einen Teil der Begründung, etwa nur die angenommene Gefährdung, darf das Rekursgericht den anderen Teil nicht von sich aus überprüfen. Es bleibt insoweit bei der Entscheidung der ersten Instanz.

Ja. Auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung dürfen Sie den behaupteten Gefährdungen mit sofort greifbaren Beweismitteln entgegentreten. Sie können auch eigene Einwendungen erheben, etwa dass Sie einen Ehebruch verziehen haben oder dass Sie sich geirrt haben.

Mit dem Widerspruch können Sie alles vorbringen, was gegen die Verfügung spricht: dass der Anspruch nicht bescheinigt war, dass er gar nicht besteht, oder dass die Maßnahme unzulässig oder unangemessen ist. Behaupten Sie, der Anspruch bestehe nicht, müssen Sie die dafür sprechenden Tatsachen selbst glaubhaft machen.

Wenn eine einzelne Vertragsklausel gegen die guten Sitten verstößt, ist deshalb noch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Der übrige Vertrag kann weiter gelten. Betroffen ist zunächst nur die beanstandete Klausel.

Das ist für das konkrete Geschäft und für das Verhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern zu prüfen. Entscheidend ist, ob hinter der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit eine auf Dauer angelegte Organisation steht. Auf Betriebsgröße, Mindestkapital oder die Dauer der Tätigkeit kommt es nicht an.

Wenn Sie sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes berufen wollen, müssen Sie das vorbringen und beweisen. Sie müssen also darlegen, dass bei diesem Geschäft die Voraussetzungen dafür vorlagen, und erklären, dass Sie diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nur wenn sich Ihre Stellung als Verbraucher ganz klar aus den Umständen ergibt, ist das nicht nötig.

Für die Unternehmereigenschaft braucht es keine bestimmte Betriebsgröße, kein Mindestkapital und keine besondere Organisation. Entscheidend ist allein, ob sich die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit bei genau diesem Geschäft als unternehmerisch darstellt. Es kommt also auf das Verhältnis der beiden Seiten bei diesem Geschäft an.

Ein Vermieter gilt als Unternehmer, wenn er dritte Personen beschäftigt und mehrere dauernde Vertragspartner hat, sodass er eine kaufmännische Buchhaltung braucht. Dazu kommt, dass er andere Unternehmen oder Gehilfen einschalten muss. Auch längerfristige Bindungen sprechen dafür.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 EO § 381 EO § 390 EO § 393 EO § 399 EO § 78 KSchG Art. 1 KSchG § 6 ZPO § 52 ZPO § 524

Entscheidungstext

67 Absätze, 28.084 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Geschäftszahl

10Ob48/18h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Mag. Ziegelbauer und Dr. Faber in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. E***** und 2. G*****, beide vertreten durch Gabler Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 250.000 EUR) und Herausgabe oder Löschung (Streitwert 50.000 EUR), hier: wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. April 2018, GZ 11 R 35/18z, 11 R 36/18x-42, womit infolge von Rekursen der beklagten Parteien die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien jeweils vom 16. Februar 2018, GZ 2 Cg 51/17k-30 und -31, abgeändert (ON 30) bzw ersatzlos behoben (ON 31) wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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